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Kirchenordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Oldenburg

Vom 20. Februar 1950

(GVBl. 13. Band, S. 135), zuletzt geändert am 25. Mai 2023 (GVBl. 29. Band, S. 77)

Änderungen der Kirchenordnung
in der Fassung
der Gesetze vom
Fundstelle
Geänd. Artikel
28.   1. 1957
GVBl. XIV S. 147
Art. 9, 15, 25, 26, 27, 28, 29, 38, 39, 41, 42, 45, 47, 48, 55, 56, 60, 61, 62, 63, 67, 70, 74, 76, 79, 80, 88, 97, 104, 105, 115, 129
27. 11. 1959
GVBl. XV S. 50
Art. 53
15.   4. 1960
GVBl. XV S. 59
Art. 79, 125, 127
29. 11. 1963
GVBl. XV S. 190
Art. 48
29. 11. 1963
GVBl. XV S. 192
Art. 55, 56, 79, 81
30.   6. 1965
GVBl. XVI S. 55
Art. 19, 25, 28, 56, 76
10.   6. 1966
GVBl. XVI S. 97
Art. 19, 25, 28, 56, 76, 79, 109
20. 10. 1970
GVBl. XVII S. 49
Art. 19, 22
28. 10. 1971
GVBl. XVII S. 111
Art. 9, 28, 32, 56, 71, 80, 131, 133, 135
29. 11. 1973
GVBl. XVIII S. 22
Art. 26, 27
29. 11. 1973
GVBl. XVIII S. 31
Art. 90, 115, 129, 135, 136
29. 11. 1974
GVBl. XVIII S. 108
Art. 27
29. 11. 1974
GVBl. XVIII S. 108
Art. 42, 43, 45
29. 11. 1974
GVBl. XVIII S. 109
Art. 55, 81
  4.   6. 1975
GVBl. XVIII S. 142
Art. 19, 56, 76, 79
27. 11. 1975
GVBl. XVIII S. 169
Art. 25, 28, 31
  4.   6. 1981
GVBl. XX S. 5
Art. 19, 48, 56, 76, 79
28. 11. 1985
GVBl. XXI S. 47
Art. 7, 11, 13, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 27, 34, 56, 68, 72, 89, 100, 104, 118, 128, 137
28. 11. 1985
GVBl. XXI S. 56
Art. 53, 79
23. 11. 1988
GVBl. XXI S. 219
Art. 29, 56, 79, 94, 101, 130, 132
25.   5. 1989
GVBl. XXII S. 3
Art. 79
18.   5. 1995
GVBl. XXIII S. 97
Art. 70, 76
14.   5. 1997
GVBl. XXIV S. 17
Art. 19, 28, 36, 40, 41, 42, 43, 45, 46, 48, 49, 50, 56, 76, 97, 104, 109
27. 11. 1997
GVBl. XXIV S. 49
Art. 74, 92
17. 11. 2000
GVBl. XXV S. 2
Art. 53, 55, 56, 70, 71, 76, 79, 80
15. 11. 2001
GVBl. XXV S. 58
Art. 1
15. 11. 2001
GVBl. XXV S. 58
Art. 26, 27
15. 11. 2002
GVBl. XXV S. 87
Art. 92 a
13.   6. 2003
GVBl. XXV S. 105
Art. 79
17. 11. 2006
Art. 55 a
10.   5. 2007
Art. 17, 41, 42, 44, 46, 47, 76, 77, 82, 84, 90, 92 a, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 104, 117, 124, 125, 135, 136, 139
10.   5. 2007
Art. 53, 74, 79
16. 11. 2007
Art. 18, 25, 26, 66
15. 5. 2009
Art. 99
15. 5. 2009
Art. 25, 27
14. 5. 2011
Art. 56, 88, 90
14. 5. 2011
Art. 6, 33
17. 11. 2012
Art. 19, 28, 35, 56, 76, 141
17. 11. 2012
Art. 18, 52, 55a, 61, 63, 64, 66, 69, 70, 72, 74, 76, 99
22.11.2014
Art. 125
19.11.2016
Art. 19, 133
25. 5.2018
Art. 117 a
25.05.2023
GVBl. XXIX, S.
Art. 27

Kirchenordnung

I. Abschnitt
Art. 1–4
II. Abschnitt
Art. 5–33
Art. 18
III. Abschnitt
Art. 34–51
IV. Abschnitt
Art. 52–76
Art. 55
Art. 70
Art. 74
V. Abschnitt
Art. 77–112
Art. 78
Art. 93
Art. 99
Art. 107
VI. Abschnitt
Art. 113–119
VII. Abschnitt
Art. 120–128
VIII. Abschnitt
Art. 129
IX. Abschnitt
Art. 130–139
X. Abschnitt
Art. 140–143
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I. Teil
Leitung und Verwaltung der Kirche und ihrer Gemeinden

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I. Abschnitt
Grundlegende Bestimmungen

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Art. 1

( 1 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg gründet sich auf das in der ganzen Heiligen Schrift bezeugte Evangelium von Jesus Christus, ihrem alleinigen Herrn.
( 2 ) Die Kirche weiß von dem in der Selbstoffenbarung Gottes in Jesus Christus weitergeführten ungekündigten Bund Gottes mit seinem Volk Israel.
( 3 ) Es gelten in ihr die altkirchlichen Bekenntnisse und die Bekenntnisse der Reformation: die Augsburgische Konfession, die Apologie, die Schmalkaldischen Artikel, der Große und der Kleine Katechismus Martin Luthers und die Konkordienformel.
( 4 ) Die Kirche weiß sich verpflichtet, ihren Bekenntnisstand jederzeit an der Heiligen Schrift neu zu prüfen und dabei auf den Rat und die Mahnung der Brüder gleichen und anderen Bekenntnisses zu hören. Sie weiß, dass ihr Bekenntnis nur dann in Geltung ist, wenn es jeweils in seiner Bedeutung für die Gegenwart ausgelegt, weitergebildet und bezeugt wird. Zu dieser Haltung verpflichtet sie auch die auf der ersten Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche in Barmen 1934 gefallene Entscheidung und die theologische Erklärung dieser Synode.
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Art. 2

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg weiß sich mitverantwortlich für das Wachsen der Einen Kirche Jesu Christi in aller Welt. Sie ist ein Glied der Evangelischen Kirche in Deutschland und bewahrt die darin gewordene Gemeinsamkeit.
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Art. 3

Die Kirche allein urteilt über ihre Lehre und Ordnung. Dieser Grundsatz begrenzt Aufsichtsansprüche außerkirchlicher Stellen gegenüber der Kirche.
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Art. 4

( 1 ) Gemeinde und Amt sind aneinander gewiesen. Sie einander recht zuzuordnen, ist bleibende Aufgabe der lutherischen Kirche.
( 2 ) Das Amt der Kirche in allen seinen Formen dient dem Bau der Gemeinde als des Leibes Jesu Christi.
( 3 ) Die Gemeinde ist die Gemeinschaft der Menschen, die durch Wort und Sakrament zur Einheit des Glaubens, der Liebe und der Hoffnung gesammelt werden.
( 4 ) Die Gemeinde ist dazu berufen, mit Wort und Tat Christus als den Herrn und Heiland vor allem Volk zu bezeugen.
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II. Abschnitt
Die Kirchengemeinde

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Art. 5

Die Kirchengemeinde ist ein begrenzter Kreis von Gliedern der Kirche, in dem das Amt nach der Ordnung der Kirche verwaltet wird.
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Art. 6

( 1 ) Die Ordnung der Kirche ist für die Kirchengemeinden verbindlich.
( 2 ) Die Kirchengemeinden regeln und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig im Rahmen des geltenden Rechts.
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Art. 7

Die Kirchengemeinden bleiben in ihren bisherigen Grenzen bestehen. Veränderungen von Gemeindegrenzen können von den beteiligten Kirchengemeinden mit Genehmigung des Oberkirchenrats vereinbart werden. Im Übrigen bedürfen Veränderungen, Neubildung, Teilung und Zusammenlegung von Kirchengemeinden eines Kirchengesetzes.
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Art. 8

Jedes Glied der Kirche muss einer Kirchengemeinde angehören.
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Art. 9

( 1 ) Glieder der Kirchengemeinde sind alle getauften Christen, die dem evangelischen Bekenntnisstand angehören (Zugehörigkeit zu einem in der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Bekenntnis), ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben und weder ihren Austritt aus der Kirche erklärt haben noch Mitglieder einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft sind.
( 2 ) Der evangelische Bekenntnisstand ergibt sich in der Regel aus der Taufe in einer Gemeinde evangelischen Bekenntnisses, bei Taufen außerhalb der evangelischen Kirche aus der Erziehung in einem evangelischen Bekenntnis nach dem Willen der Erziehungsberechtigten oder aus der Aufnahme in die evangelische Kirche.
( 3 ) Das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 bestimmt ein Gesetz.
( 4 ) Will ein Glied der Kirchengemeinde einer anderen Kirchengemeinde angehören, so hat es einen begründeten Antrag an den Gemeindekirchenrat der aufnehmenden Kirchengemeinde zu richten. Dieser entscheidet im Benehmen mit dem Gemeindekirchenrat der abgebenden Kirchengemeinde. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn nicht kirchlich anzuerkennende Gründe entgegenstehen. Mit der Aufnahme erhält der Antragsteller alle Rechte und Pflichten der Glieder der aufnehmenden Kirchengemeinde. Bei Ablehnung des Antrages steht ihm das Recht der Beschwerde bei dem Kreiskirchenrat zu, der endgültig entscheidet.
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Art. 10

( 1 ) In die Kirchengemeinde werden aufgenommen:
  1. Kinder und Erwachsene, die noch nicht getauft sind, durch die Taufe,
  2. Getaufte, die aus nicht evangelischen Kirchen übertreten, nach eingehender Unterweisung,
  3. Getaufte, die aus der evangelischen Kirche ausgetreten waren, durch Wiederaufnahme nach eingehender Unterweisung.
( 2 ) Die Aufnahme und Wiederaufnahme in die Kirchengemeinde erfolgt nach besonderer Ordnung.
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Art. 11

Die Kirche kann den Anspruch ihres Herrn auf alle durch die Heilige Taufe in die Gemeinschaft der Christenheit aufgenommenen Glieder nicht aufgeben. Wenn jemand in staatsgesetzlich geregelter Form seinen Austritt aus der Kirche erklärt und dabei beharrt, so stellt die Kirchengemeinde fest, dass dieses Glied sich von der Gemeinschaft der Kirche geschieden hat. Diese Tatsache wird im Gemeindekirchenrat bekanntgegeben. Die Gemeinde wird zur Fürbitte im Gottesdienst für die Erhaltung der Einheit der Gemeinde und für alle, die sich von ihr getrennt haben, aufgerufen.
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Art. 12

Die Kirchengemeinden haben das Recht, Gemeindeglieder, die die Erfüllung ihrer kirchlichen Pflichten beharrlich verweigern oder sich kirchenfeindlich verhalten, in ihren kirchlichen Rechten zu beschränken oder festzustellen, dass diese Gemeindeglieder sich von der Gemeinschaft der Kirche geschieden haben. Das Nähere bestimmt ein Kirchengesetz.
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Art. 13

Alle Gemeindeglieder sollen sich tatkräftig an dem Leben ihrer Gemeinde beteiligen, sich regelmäßig unter Gottes Wort stellen und das Heilige Abendmahl feiern, Liebe üben, für christliche Lebensführung und Sitte im Hause sorgen, die christliche Unterweisung der Jugend sichern und sich so verhalten, wie es Christen geziemt.
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Art. 14

( 1 ) Die Gemeindeglieder, die es mit ihren Pflichten ernst nehmen, tragen Verantwortung für die Gesamtheit der Gemeinde. Sie sind zu Besprechungen über das Leben der Gemeinde und über Fragen der Gesamtkirche heranzuziehen und mit Aufgaben im Dienste der Gemeinde zu betrauen.
( 2 ) Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass möglichst viele Gemeindeglieder Aufgaben erhalten, die ihren besonderen Fähigkeiten entsprechen. Jedes Gemeindeglied hat das Recht zu Anträgen und Vorstellungen bei kirchlichen Behörden oder bei der Synode. In Gemeindeangelegenheiten hat es sich zunächst an den Gemeindekirchenrat zu wenden.
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Art. 15

( 1 ) Um das Gemeindeleben zu fördern, soll mindestens einmal im Jahr eine Gemeindeversammlung stattfinden, in der ein Bericht über das kirchliche Leben und die Verwaltung der Gemeinde gegeben wird und Anregungen für das kirchliche Leben besprochen werden.
( 2 ) Die Zuständigkeiten des Gemeindekirchenrats und der sonstigen kirchlichen Organe werden durch die Gemeindeversammlung nicht berührt.
( 3 ) Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeindekirchenrat berufen. Sie kann auch vom Oberkirchenrat berufen oder aus der Gemeinde beantragt werden. Lehnt der Gemeindekirchenrat einen solchen Antrag aus der Gemeinde ab, so entscheidet der Oberkirchenrat.
( 4 ) Die Gemeindeversammlung wird von dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats oder seinem Vertreter geleitet. Der Oberkirchenrat kann die Leitung der Gemeindeversammlung übernehmen, insbesondere wenn die Versammlung von ihm berufen oder nach Absatz 3 Satz 3 angeordnet wird.
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Art. 16

Die Kirchengemeinden können sich mit Genehmigung des Oberkirchenrats Gemeindesatzungen geben.
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Art. 17

Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben können Kirchengemeinden zu Gemeindeverbänden zusammengefasst werden. Der Zusammenschluss bedarf der Zustimmung durch Beschluss des Gemeinsamen Kirchenausschusses.
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Der Gemeindekirchenrat

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Art. 18

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat hat die Träger des Amtes in der Gemeinde zu unterstützen und in der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben in Gemeinschaft mit dem Pfarrer die Kirchengemeinde zu leiten und zu verwalten.
( 2 ) Durch Kirchengesetz kann geregelt werden, dass sich die Kirchengemeinden und andere kirchliche Rechtsträger zur Umsetzung ihrer Entscheidungen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, im Personalwesen sowie bei der Bau- und Liegenschaftsverwaltung einer Gemeinsamen Kirchenverwaltung bedienen müssen (Anschluss- und Benutzungszwang). Weitere Verwaltungsaufgaben können durch die Kirchengemeinden unter Zuweisung der erforderlichen Finanzmittel übertragen werden. Die Gemeinsame Kirchenverwaltung ist unbeschadet der Aufsicht des Oberkirchenrates Dienstleister bei der Umsetzung von Entscheidungen der Kirchengemeinden.
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Art. 19

( 1 ) Mitglieder des Gemeindekirchenrates sind:
  1. die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer auf Probe, die mit der Verwaltung einer Pfarrstelle in der Kirchengemeinde beauftragt sind.
  2. die Kirchenältesten.
( 2 ) Der Gemeindekirchenrat kann beschließen, dass die gewählten Ersatzältesten ständig oder in bestimmten Fällen an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
( 3 ) Mitarbeitende und Gäste können mit beratender Stimme zu einzelnen Sitzungen hinzugezogen werden.
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Art. 20

Die Bestimmungen über die Voraussetzungen des Amtes eines Kirchenältesten, über die Bildung des Gemeindekirchenrates, über das Gelübde der Ältesten, ihre Einführung und die Beendigung des Amtes treffen die Gemeindewahlordnung und die Ordnung kirchlicher Zucht.
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Art. 21

Das Amt des Kirchenältesten ist ein Ehrenamt. Die Ältesten haben ihr Amt in Bindung an das Wort Gottes und die Bekenntnisse der Kirche und in Verantwortung vor der Gemeinde und der Gesamtkirche zu führen.
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Art. 22

(aufgehoben)
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Art. 23

Die Kirchenältesten sollen durch rege Mitarbeit am Leben der Gemeinde, insbesondere durch regelmäßige Teilnahme am Gottesdienst und an der Feier des Heiligen Abendmahls, wie auch durch ihren Lebenswandel allen Gemeindegliedern ein Beispiel geben. Sie sind in erster Linie berufen, in den Gottesdiensten und allen Veranstaltungen der Gemeinde die erforderlichen Dienste zu übernehmen.
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Art. 24

Den Kirchenältesten liegt insbesondere ob:
  1. in Zusammenarbeit mit dem Pfarrer die Förderung der Wortverkündigung, die Wahrung der kirchlichen Ordnung, die Förderung christlicher Lebensführung und Erziehung, die Erhaltung kirchlicher Sitte in der Gemeinde und die Fürsorge für Arme, Kranke und Hilfsbedürftige,
  2. durch eigenes Handeln, insbesondere auch durch Besuche in der Gemeinde, sich von dem Stand des Gemeindelebens zu überzeugen und erforderliche Maßnahmen im Gemeindekirchenrat vorzuschlagen,
  3. die Mithilfe daran, dass die Glieder der Kirche, die dem Leben der Gemeinde noch fernstehen, insbesondere neu zugezogene Personen, den Weg zur lebendigen Teilnahme an der Arbeit der Gemeinde finden,
  4. Die Sorge dafür, dass der Sonntag in der Gemeinde durch Besuch der Gottesdienste geheiligt wird, und dass alle nicht notwendigen Arbeiten und Veranstaltungen unterbleiben, die der Heiligung des Sonntags und der Würde einer christlichen Gemeinde nicht entsprechen.
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Art. 25

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Mitverantwortung dafür, dass die Gemeinde sich möglichst oft unter Gottes Wort sammelt, die Sorge für die Heiligung der Sonn- und Feiertage, besonders durch die Feier des Gottesdienstes, und die Festlegung der Zeiten der Gottesdienste,
  2. die Unterstützung des Pfarrers in der Wahrnehmung der seelsorgerlichen Aufgaben in der Gemeinde,
  3. die Sorge für die christliche Erziehung und Unterweisung der Jugend, die Schaffung und Erhaltung von Einrichtungen für die Förderung der Jugend im christlichen Leben und Denken, die Unterstützung der evangelischen Jugendarbeit in der Gemeinde,
  4. die Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben in der Gemeinde,
  5. die rechtliche Vertretung der Gemeinde,
  6. die Verwaltung und Beaufsichtigung des Vermögens der Gemeinde nach den Weisungen der Kirche,
  7. die Aufstellung des Haushaltsplanes der Gemeinde, die Verfügung über die Mittel der Gemeinde und die Leitung des Rechnungswesens, unter Beachtung des Kirchenverwaltungsgesetzes,
  8. die Durchführung der Pfarrerwahlen im Falle des Gemeindewahlrechts und die Beschlussfassung über die sonst mit der Pfarrstellenbesetzung zusammenhängenden Fragen,
  9. die Durchführung der Wahlen in der Gemeinde,
  10. die Wahl der Synodalen zur Kreissynode,
  11. die Berufung und Anstellung von Beamten und Angestellten, insbesondere um den Pfarrer für seine seelsorgerliche Aufgabe frei zu machen,
  12. die Aufstellung von Gemeindesatzungen,
  13. die Erledigung sonstiger in dieser Kirchenordnung oder in anderen Kirchengesetzen dem Gemeindekirchenrat zugewiesener Aufgaben.
( 2 ) Der Gemeindekirchenrat kann Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 11 zur abschließenden Entscheidung gemäß Art. 31 auf den Kirchenvorstand delegieren.
( 3 ) Urkunden, welche die Kirchengemeinde Dritten gegenüber verpflichten sollen, und Vollmachten sind namens des Gemeindekirchenrats von dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter und von einem vom Gemeindekirchenrat zu bestimmenden Kirchenältesten zu vollziehen.
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Art. 26

( 1 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über folgende Gegenstände sind öffentlich auszulegen:
1.
Anträge auf Errichtung neuer Pfarrstellen,
2.
Übernahme des Pfarrerwahlrechts durch den Gemeindekirchenrat,
3.
Verzicht auf das Pfarrerwahlrecht der Kirchengemeinde,
4.
Änderung der Gemeindegrenzen,
5.–8.
(gestrichen)
9.
Aufstellung von Gemeindesatzungen,
10.
Ortskirchensteuern,
11.
andere Gegenstände, wenn der Gemeindekirchenrat eine öffentliche Auslegung beschließt.
( 2 ) Die Auslegung ist nach näherer Bestimmung des Gemeindekirchenrats mit Angabe des Ortes und der Zeit öffentlich bekanntzumachen mit der Aufforderung an die Gemeindeglieder, etwaige Einwendungen beim Gemeindekirchenrat vorzubringen. Die Auslegung muss mindestens für drei Tage erfolgen.
( 3 ) Wenn Einwendungen erhoben werden, muss der Gemeindekirchenrat die Angelegenheit nochmals beraten und Beschluss fassen. Dieser Beschluss ist endgültig.
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Art. 27

( 1 ) Folgende Beschlüsse bedürfen einer Genehmigung durch den Oberkirchenrat:
  1. der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
  2. Aufnahme von Anleihen und Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Haftungen für Dritte,
  3. bauliche Maßnahmen im Werte von mehr als 50 000,
  4. die Neubauten und Veränderungen von Gotteshäusern,
  5. die Berufung und Anstellung von Beamten, Angestellten und Arbeitern der Gemeinde; die Genehmigungsbefugnis des Oberkirchenrats ist auf die rechtliche Überprüfung beschränkt,
  6. die Aufstellung von Gemeindesatzungen,
  7. die Aufstellung von Stellenplänen der Gemeinde,
  8. Beschlüsse über die Erhebung einer Klage vor einem staatlichen Gericht oder die Erledigung eines Rechtsstreites durch Vergleich, soweit nicht für den Rechtsstreit die gesetzliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben ist,
  9. die Errichtung oder Veränderung von Einrichtungen oder wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an ihnen (z.B. Friedhöfe, Kindergärten, Krankenhäuser, Altenheime).
( 2 ) Beschließt der Gemeindekirchenrat, dass in einer Gottesdienststätte nicht an jedem Sonn- und Feiertag Gottesdienst gehalten werden soll, bedarf der Beschluss der Genehmigung des Oberkirchenrats. Trägt der Oberkirchenrat dagegen Bedenken, so gibt er vor seiner Entscheidung dem Gemeindekirchenrat Gelegenheit, den Beschluss mündlich zu begründen.
( 3 ) Eine ordnungsgemäß beantragte Genehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags beim Oberkirchenrat, im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 innerhalb eines Monats, kein Bescheid ergangen ist.
( 4 ) Der Oberkirchenrat kann Genehmigungsbefugnisse nach Absatz 1 durch Beschluss im Einvernehmen mit dem Gemeinsamen Kirchenausschuss auf die Gemeinsame Kirchenverwaltung übertragen.
( 5 ) Bei Beschaffung von Paramenten und kirchlichen Geräten, bei Einbau und Veränderung von Orgeln und bei Beschaffung von Glocken sind die Gemeindekirchenräte verpflichtet, vorher vom Oberkirchenrat bestimmte Gutachter zu hören. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Oberkirchenrat.
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Art. 28

( 1 ) Den Vorsitz im Gemeindekirchenrat und die Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinde führt das vom Gemeindekirchenrat aus seiner Mitte jeweils für die Hälfte der Amtszeit der Kirchenältesten gewählte Mitglied, das in der Regel eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, auch solche auf Probe, die oder der mit der Verwaltung einer Pfarrstelle in der Kirchengemeinde beauftragt ist, sein soll.
( 2 ) Der Gemeindekirchenrat wählt aus seiner Mitte für dieselbe Zeit die Stellvertretung. Wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer beziehungsweise eine Pfarrerin oder ein Pfarrer auf Probe, die oder der mit der Verwaltung einer Pfarrstelle in der Kirchengemeinde beauftragt ist, zur oder zum Vorsitzenden gewählt, so soll die Stellvertreterin beziehungsweise der Stellvertreter eine Kirchenälteste oder ein Kirchenältester sein und umgekehrt.
( 3 ) Wiederwahl ist zulässig.
( 4 ) Kommt die Wahl nicht wirksam zustande, so gilt Artikel 32 Absatz 3 Satz 1 der Kirchenordnung entsprechend.
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Art. 29

Der Gemeindekirchenrat versammelt sich in der Regel monatlich, mindestens aber jeden zweiten Monat. Er wird vom Vorsitzenden oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Gemeindekirchenrates einberufen.
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Art. 30

Die Verhandlungen des Gemeindekirchenrats sind in einer Form, die seiner kirchlichen Aufgabe gemäß ist, zu führen. Sie sind öffentlich, wenn der Gemeindekirchenrat nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt.
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Art. 31

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat kann aus seiner Mitte zur Führung der laufenden Geschäfte nach seinen Weisungen und zur Vorbereitung der Beschlüsse einen Kirchenvorstand berufen.
( 2 ) Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und bis zu fünf Kirchenältesten.
( 3 ) Das Recht, Anordnungen und Entscheidungen zu treffen, steht dem Kirchenvorstand nur zu, wenn und soweit ihm der Gemeindekirchenrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder dieses Recht übertragen hat.
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Art. 32

( 1 ) Wenn ein Gemeindekirchenrat beharrlich die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten vernachlässigt oder verweigert, kann der Oberkirchenrat nach Anhörung des Kreiskirchenrats den Gemeindekirchenrat auflösen.
( 2 ) Die Wahl des neuen Gemeindekirchenrats hat spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erfolgen.
( 3 ) Bis zur Neubildung kann der Oberkirchenrat zur Führung der laufenden Geschäfte der Gemeinde einen oder mehrere Bevollmächtigte bestellen. In Eilfällen ist der Vorsitzende ermächtigt, die notwendigen laufenden Maßnahmen bis zur Bestellung von Bevollmächtigten selbst zu treffen.
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Art. 33

( 1 ) Beschlüsse der Gemeindekirchenräte, die der Kirchenordnung oder den Gesetzen der Kirche widersprechen, sind vom Oberkirchenrat zu beanstanden und, wenn sie nicht binnen einer gesetzten Frist zurückgenommen werden, außer Kraft zu setzen.
( 2 ) Das Nähere zu den Aufsichtsbefugnissen des Oberkirchenrates einschließlich einer möglichen Übertragung aufsichtsrechtlicher Kompetenzen regelt ein Kirchengesetz.
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III. Abschnitt
Das Pfarramt

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Art. 34

Unbeschadet der Christenpflicht eines jeden Gemeindegliedes, das Evangelium zu bezeugen, ist der Pfarrer zum geordneten Dienst in Verkündigung und Sakramentsverwaltung berufen und hat ihn besonders in Gottesdienst, Seelsorge und Unterricht auszurichten. Hierbei können ihn Katecheten und zur Wortverkündigung ordnungsgemäß berufene Gemeindeglieder unterstützen.
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Art. 35

( 1 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer versieht das Amt nach den Ordnungen der Kirche und ist darin nur an das Ordinationsgelübde gebunden.
( 2 ) Die Ordinierten sind durch die Ordination verpflichtet, das anvertraute Amt im Gehorsam gegen den dreieinigen Gott in Treue zu führen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis ihrer Kirche bezeugt ist, rein zu lehren, die Sakramente ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, ihren Dienst nach den Ordnungen ihrer Kirche auszuüben, das Beichtgeheimnis und die seelsorgliche Schweigepflicht zu wahren und sich in ihrer Amts- und Lebensführung so zu verhalten, wie es einem Prediger oder einer Predigerin des Evangeliums geziemt und wie ein Diener oder eine Dienerin des Herrn es vor dem Richterstuhl Jesu Christi zu verantworten sich getraut.
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Art. 36

( 1 ) Keinem Pfarrer sollen mehr Gemeindeglieder zugeteilt werden, als von ihm ordnungsgemäß versehen werden können. In der Regel sollen auf einen Pfarrer nicht mehr als 3.000 Gemeindeglieder entfallen.
( 2 ) Die Errichtung neuer Pfarrstellen erfolgt durch Gesetz.
( 3 ) Der Oberkirchenrat kann dem Pfarrer, soweit dadurch seine Gemeindearbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird, zusätzliche Aufgaben übertragen. Der Pfarrer ist auch verpflichtet, Vertretungen in anderen Gemeinden oder Gemeindebezirken zu übernehmen.
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Art. 37

Die Bestimmungen über die Vorbildung der Pfarrer und die Voraussetzungen ihrer Berufung in das Amt werden durch Gesetz getroffen.
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Art. 38

Der Pfarrer ist verpflichtet, sein Amt in brüderlicher Gemeinschaft mit den Pfarrern anderer Gemeinden auszuüben und auf ihren Rat und ihre Meinung zu hören. Er hat an den Pfarrkonventen des Kirchenkreises und der Kirche teilzunehmen und ist gehalten, sich an den vom Oberkirchenrat einberufenen Pfarrerrüstzeiten zu beteiligen.
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Art. 39

Sind in einer Gemeinde mehrere Pfarrer tätig, so wird das Pfarramt gemeinsam versehen. Jedem Pfarrer ist vom Gemeindekirchenrat ein Seelsorgebezirk zuzuweisen.
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Art. 40

( 1 ) Jeder Pfarrer ist für die Amtshandlungen in seiner Gemeinde oder in seinem Seelsorgebezirk allein zuständig. Ein anderer Pfarrer darf eine Amtshandlung, außer in Notfällen, nur dann vornehmen, wenn der zuständige Pfarrer ein Dimissoriale erteilt hat. Wenn das Dimissoriale verweigert wird, entscheidet der Kreispfarrer endgültig.
( 2 ) Dem zuständigen Pfarrer sind die erforderlichen Angaben über erfolgte Amtshandlungen zur Eintragung in die Kirchenbücher sofort zuzuleiten.
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Art. 41

( 1 ) Eine Pfarrstelle in einer Kirchengemeinde wird im Wechsel aufgrund einer Wahl durch die Kirchengemeinde oder durch den Gemeinsamen Kirchenausschuss unter Mitwirkung der Kirchengemeinde besetzt.
( 2 ) Bei der Wahl durch die Kirchengemeinde wird der Pfarrer durch die wahlberechtigten Gemeindeglieder gewählt. Der Gemeindekirchenrat kann im Einzelfall mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass die Wahl durch ihn vorgenommen wird. Mit der gleichen Mehrheit kann er auf das Wahlrecht verzichten und dem Gemeinsamen Kirchenausschuss die Besetzung der Pfarrstelle überlassen.
( 3 ) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
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Art. 42

( 1 ) (aufgehoben)
( 2 ) (aufgehoben)
( 3 ) Der Gemeinsame Kirchenausschuss wählt aus der Zahl der Bewerber im Benehmen mit dem Gemeindekirchenrat unter Berücksichtigung aller kirchlich wesentlichen Gesichtspunkte mindestens zwei Bewerber aus und schlägt sie der Gemeinde zur Wahl vor. Wenn sich nur ein Bewerber meldet, so entscheidet der Gemeinsame Kirchenausschuss im Benehmen mit dem Gemeindekirchenrat, ob er der Gemeinde zur Wahl vorgeschlagen wird.
( 4 ) Den Bewerbern ist es verboten, in der Gemeinde um Stimmen zu werben.
( 5 ) (aufgehoben)
( 6 ) (aufgehoben)
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Art. 43

(aufgehoben)
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Art. 44

In Ausnahmefällen kann der Gemeinsame Kirchenausschuss aus wichtigen, im gesamtkirchlichen Interesse liegenden Gründen eine Pfarrstelle besetzen. Der Gemeindekirchenrat und der Kreiskirchenrat sind vorher zu hören. In diesem Falle kann auf die Ausschreibung der Pfarrstelle verzichtet werden.
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Art. 45

(aufgehoben)
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Art. 46

( 1 ) Die wahlberechtigten Gemeindeglieder haben das Recht, gegen den Pfarrer, den die Gemeinde gewählt hat oder den der Gemeinsame Kirchenausschuss berufen will, Einspruch zu erheben. Dieser Einspruch muss in Lehre, Wandel oder Gaben des Pfarrers begründet sein und ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Gottesdienst oder nach der Predigt des zur Berufung vorgesehenen Pfarrers beim Gemeinsamen Kirchenausschuss einzulegen und binnen weiterer zwei Wochen zu begründen.
( 2 ) Der Gemeindekirchenrat kann gegen die beabsichtigte Besetzung durch den Gemeinsamen Kirchenausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen schriftlich begründeten Einspruch einlegen.
( 3 ) Über den Einspruch entscheidet der Gemeinsame Kirchenausschuss abschließend.
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Art. 47

Der Pfarrer wird vom Gemeinsamen Kirchenausschuss berufen und durch den Bischof in sein Amt eingeführt.
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Art. 48

( 1 ) Jeder Pfarrer wird grundsätzlich auf Lebenszeit in den Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg berufen.
( 2 ) Privatrechtliche Dienstverhältnisse können begründet werden. Dieses gilt insbesondere für Ausnahmefälle wie Gründe der Gesundheit, des Alters oder zur Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben sowie zur Erprobung von Regelungen.
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Art. 49

Pfarrer können auch in einem nicht kirchengemeindlichen Pfarramt tätig sein. Solche Pfarrstellen werden durch Kirchengesetz geschaffen.
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Art. 50

Die Dienstverhältnisse und das Disziplinarrecht der Pfarrer werden durch Kirchengesetz geregelt.
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Art. 51

Das Amt der Kirche wird außer im Pfarramt in weiteren geordneten Diensten ausgeübt. Das Nähere wird in der Ordnung des kirchlichen Amtes geregelt.
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IV. Abschnitt
Der Kirchenkreis

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Art. 52

( 1 ) Der Kirchenkreis fasst die in seinem Gebiet liegenden Kirchengemeinden zur gegenseitigen Förderung und Erfüllung gemeinsamer Aufgaben zusammen.
( 2 ) Der Kirchenkreis stützt die Eigenverantwortung der Kirchengemeinden. Er sorgt für die Durchführung notwendiger kirchlicher Arbeit, wo diese durch die einzelne Kirchengemeinde allein nicht wahrgenommen werden kann.
( 3 ) Der Kirchenkreis berät die Kirchengemeinden und die Werke und Einrichtungen des Kirchenkreises in Fragen der kirchlichen Ordnung.
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Art. 53

Es bestehen folgende Kirchenkreise:
Ammerland,
Delmenhorst/Oldenburg Land,
Friesland/Wilhelmshaven,
Oldenburger Münsterland,
Oldenburg Stadt,
Wesermarsch
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Art. 54

Die Grenzen der Kirchenkreise werden durch Gesetz bestimmt oder geändert.
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1. Die Kreissynode

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Art. 55

( 1 ) Die Kreissynode vereint Vertreter aller Kirchengemeinden des Kirchenkreises zur Beratung und Entscheidung.
( 2 ) Die Kreissynode wird für die Dauer von sechs Jahren gebildet.
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Art. 55 a

(aufgehoben)
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Art. 56

( 1 ) Der Kreissynode gehören gewählte und berufene Kreissynodale sowie der Kreispfarrer an. Die von den Gemeindekirchenräten gewählten Kreissynodalen setzen sich in der Regel zusammen aus
  1. zwei Drittel Älteste (Kirchenälteste oder sonstige im kirchlichen Leben bewährte Gemeindemitglieder),
  2. einem Drittel Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Pfarrerinnen und Pfarrer auf Probe, die mit der Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt sind).
Der Kreiskirchenrat beruft darüber hinaus weitere Gemeindeglieder aus dem Kirchenkreis und Pfarrer, die im Kirchenkreis tätig sind. Das Nähere regelt das Gesetz über die Kirchenkreise.
( 2 ) Für jede Kreissynodale/jeden Kreissynodalen ist ein Ersatzmitglied zu bestimmen. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, ist im Gemeindekirchenrat in der nächsten Sitzung eine Ersatzwahl der Kreissynodalen/des Kreissynodalen und des Ersatzmitgliedes vorzunehmen. Bei den vom Kreiskirchenrat berufenen Mitgliedern ist sinngemäß zu verfahren. Bei Verhinderung des Kreispfarrers wird er von dem theologischen Mitglied des Kreiskirchenrates vertreten.
( 3 ) Die Zugehörigkeit zur Kreissynode wird beendet
  1. durch den Wegzug aus dem Gebiet des Kirchenkreises,
  2. bei den gewählten Ältesten auch durch Wegzug aus dem Gebiet der Kirchengemeinde, es sei denn, dass das Mitglied der Kreissynode alle Rechte und Pflichten der Glieder seiner bisherigen Kirchengemeinde behält (Art. 9 Abs. 4).
  3. bei den gewählten oder berufenen Pfarrern durch Fortfall der die Zugehörigkeit zur Kreissynode begründenden Eigenschaften,
  4. bei Ältesten und Berufenen durch Verzicht auf das Amt als Mitglied der Kreissynode,
  5. durch Wegfall des kirchlichen Wahlrechts.
Der Verzicht auf das Amt ist dem Kreiskirchenrat anzuzeigen. Es ist unwiderrufbar.
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Art. 57

Die Mitglieder des Oberkirchenrats sind berechtigt, an der Kreissynode teilzunehmen, Anträge zu stellen und jederzeit das Wort zu ergreifen.
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Art. 58

Der Kreiskirchenrat kann auch Nichtmitglieder zu Vorträgen und zur Teilnahme an den Beratungen der Kreissynode ohne Stimmrecht hinzuziehen.
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Art. 59

Die Sitzungen der Kreissynode sind öffentlich, wenn diese nicht anders beschließt.
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Art. 60

( 1 ) Die Kreissynode wird mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Tagung einberufen. Der Ort der Tagung wechselt unter den Gemeinden des Kirchenkreises und wird von der Kreissynode oder vom Kreiskirchenrat bestimmt. Die Kreissynode beginnt mit einem Gemeindegottesdienst.
( 2 ) Am Sonntag vor dem Zusammentritt der Kreissynode wird in den Gottesdiensten des Kirchenkreises der Tagung der Kreissynode fürbittend gedacht.
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Art. 61

( 1 ) Die Kreissynode wählt auf ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte unter Leitung ihres lebensältesten Mitgliedes einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
( 2 ) Die Mitglieder der Kreissynode sind bei ihrer ersten Versammlung auf die besondere Verantwortung hinzuweisen, die sie als Glieder der Kreissynode übernehmen.
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Art. 62

Jeder ordentlichen Kreissynode erstattet der Kreispfarrer einen ausführlichen Bericht über das Leben des Kirchenkreises und der Gemeinden und bringt die Vorlagen des Oberkirchenrats zur Verhandlung.
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Art. 63

( 1 ) Der Kreissynode ist vorbehalten:
(a)
den Kreispfarrer oder die Kreispfarrerin zu wählen,
(b)
die ihr aufgetragenen Wahlen zu vollziehen,
(c)
den Haushaltsplan nebst Stellenplan des Kirchenkreises zu beschließen und die Höhe der Kreisumlage festzusetzen,
(d)
die Jahresrechnung abzunehmen,
(e)
die vom Kirchenkreis für die Durchführung der Visitationen zu berufenden Personen zu benennen.
( 2 ) Die Kreissynode beschließt die notwendigen Maßnahmen, wenn einzelne Gemeinden durch den Kirchenkreis gefördert oder Aufgaben übernommen werden sollen, die über den Bereich der einzelnen Gemeinden hinausgehen.
( 3 ) Die Kreissynode kann zu diesem Zweck auch Anträge an den Oberkirchenrat, den Gemeinsamen Kirchenausschuss oder die Synode stellen.
( 4 ) Die Kreissynode wählt die vom Kirchenkreis in die Synode zu entsendenden Synodalen.
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Art. 64

Die Kreissynode trägt die inhaltliche Verantwortung für
  1. die missionarische und katechetische Arbeit,
  2. die kirchliche Jugendarbeit,
  3. die Männer- und Frauenarbeit,
  4. die diakonische und seelsorgliche Arbeit der Kirche,
  5. die Förderung des Ehrenamtes,
  6. die kirchenmusikalische Arbeit,
  7. die kirchliche Mitarbeit bei der Tätigkeit staatlicher Ämter
auf der Ebene des Kirchenkreises.
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Art. 65

Zur Förderung einzelner Aufgaben kann die Kreissynode Ausschüsse berufen, die ihren Auftrag im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat durchführen.
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Art. 66

( 1 ) Die Kreissynode beschließt einen Haushaltsplan zur Durchführung der Aufgaben des Kirchenkreises. Die dem Kirchenkreis nach der Kirchenordnung obliegenden oder möglichen Aufgaben werden durch eine Umlage der Kirchengemeinden aufgebracht.
( 2 ) Weitere Aufgaben dürfen dem Kirchenkreis nur übertragen werden, wenn ihm hierfür Finanzmittel zugewiesen werden.
( 3 ) Durch Kirchengesetz kann geregelt werden, dass die Kirchenkreise sich zur Umsetzung ihrer Entscheidungen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, im Personalwesen sowie bei der Bau- und Liegenschaftsverwaltung einer Gemeinsamen Kirchenverwaltung bedienen (Anschluss- und Benutzungszwang). Weitere Aufgaben können durch den Kirchenkreis unter Zuweisung der erforderlichen Finanzmittel auf die Verwaltung übertragen werden. Die Gemeinsame Kirchenverwaltung ist unbeschadet der Aufsicht des Oberkirchenrates Dienstleisterin bei der Umsetzung von Entscheidungen der Kirchenkreise.
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Art. 67

Außerordentliche Tagungen der Kreissynoden werden berufen:
  1. auf Beschluss des Kreiskirchenrats,
  2. auf Verlangen des Oberkirchenrats,
  3. auf Antrag von mindestens einem Drittel der zum Kirchenkreis gehörenden Gemeindekirchenräte.
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Art. 68

( 1 ) Beschlüsse der Kreissynode über Gegenstände des Art. 27 Abs. 1 bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrats.
( 2 ) Der Oberkirchenrat kann Beschlüsse, die nicht der Genehmigung unterliegen, beanstanden. Dadurch wird die Ausführung der Beschlüsse bis zur nächsten Kreissynode gehemmt. Wenn diese in gleicher Weise beschließt und der Oberkirchenrat auf seiner Beanstandung besteht, entscheidet die Synode.
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Art. 69

Zur Aussprache über Fragen des kirchlichen Lebens beruft der Kreiskirchenrat den Kreiskirchentag ein. Ihm gehören neben den Mitgliedern der Kreissynode alle Kirchenältesten des Kreises an. Die Verhandlungen sind öffentlich.
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2. Der Kreiskirchenrat

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Art. 70

( 1 ) Dem Kreiskirchenrat gehören an:
a.
der Kreispfarrer als Vorsitzender oder die Kreispfarrerin als Vorsitzende,
b.
ein Pfarrer oder eine Pfarrerin als stellvertretender Vorsitzender bzw. stellvertretende Vorsitzende,
c.
der oder die Vorsitzende der Kreissynode, sofern dieser Vorsitzender oder diese Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende des Kreiskirchenrates ist, sein oder ihr Stellvertreter bzw. seine oder ihre Stellvertreterin,
d.
weitere drei bis sechs Synodale. Die Kreissynode bestimmt vor der Wahl die Gesamtzahl. Dabei ist sicherzustellen, dass die Mehrheit der Mitglieder des Kreiskirchenrates nichttheologische Mitglieder sind.
( 2 ) Der Kreiskirchenrat kann den Leiter oder die Leiterin der für den Kirchenkreis zuständigen Dienststelle der Kirchenverwaltung mit beratender Stimme hinzuziehen.
( 3 ) Für die Mitglieder ist nach c + d je ein Ersatzmitglied zu wählen, das bei zeitlicher oder dauernder Verhinderung des ordentlichen Mitgliedes eintritt.
( 4 ) Der Kreiskirchenrat ist beschlussfähig, wenn neben dem oder der Vorsitzenden bzw. seinem oder ihrem Stellvertreter oder seiner oder ihrer Stellvertreterin die Hälfte der Mitglieder des Kreiskirchenrates anwesend ist.
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Art. 71

( 1 ) Der Kreiskirchenrat vertritt den Kirchenkreis nach außen. Er ist dazu berufen, die Tagungen der Kreissynode vorzubereiten, ihre Beschlüsse auszuführen und sie während der Zeit zwischen ihren Tagungen in dringenden Fällen zu vertreten.
( 2 ) Urkunden, welche den Kirchenkreis Dritten gegenüber verpflichten, und Vollmachten sind namens des Kreiskirchenrats vom Kreispfarrer oder seinem Vertreter und von einem dem Kreiskirchenrat angehörenden Ältesten zu vollziehen.
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Art. 72

( 1 ) Der Kreiskirchenrat ist für alle diejenigen Angelegenheiten des Kirchenkreises zuständig, die nicht der Kreissynode oder dem Kreispfarrer bzw. der Kreispfarrerin vorbehalten sind. Insbesondere hat der Kreiskirchenrat folgende Aufgaben:
a.
Er wirkt mit bei der Visitation von Gemeinden;
b.
er berät und begleitet die kirchliche Verwaltung;
c.
er führt den von der Kreissynode beschlossenen Haushaltsplan durch, führt die Kreiskirchenkasse und legt darüber Rechnung;
d.
er stellt Mitarbeitende des Kirchenkreises ein;
e.
er nimmt in dringenden Fällen die Aufgaben der Kreissynode wahr. Alle aufgrund dieser Ermächtigung gefassten Beschlüsse sind der nächsten Kreissynode zur Genehmigung vorzulegen;
f.
er erteilt die Genehmigung für die Änderung der Zahl von Ältesten in den Gemeinden;
g.
er trifft die ihm in der Gemeindewahlordnung zugewiesenen Entscheidungen und Maßnahmen;
h.
er bestimmt den Zweck der kreiskirchlichen Kollekte im Rahmen des vom Gemeinsamen Kirchenausschuss aufgestellten Kollektenplanes;
i.
er ist zu hören bei der Genehmigung von Veränderungen der Grenzen von Kirchengemeinden und bei der Bildung von Gesamtverbänden.
( 2 ) Auf Beschlüsse des Kreiskirchenrates findet Art. 68 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.
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Art. 73

Der Kreiskirchenrat tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag zweier Mitglieder so oft zusammen, wie die Geschäfte es erfordern.
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3. Der Kreispfarrer

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Art. 74

( 1 ) Das Amt des Kreispfarrers und der Kreispfarrerin dient der Förderung des geistlichen und kirchlichen Lebens zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben (Art. 52) im Kirchenkreis. Sein oder ihr Wirken ist geschwisterlicher Dienst unter Gottes Wort.
( 2 ) Der Kreispfarrer oder die Kreispfarrerin achtet auf das Bleiben des Kirchenkreises in der Gemeinschaft des Zeugnisses, des Dienstes und der Ordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg.
( 3 ) Er oder sie hat darauf zu achten, dass die Aufgabe der Seelsorge an den Mitarbeitenden im Kirchenkreis wahrgenommen wird.
( 4 ) Er oder sie wirkt bei der Einführung von Pfarrerinnen oder Pfarrern sowie der auf der Kirchenkreisebene hauptamtlich Mitarbeitenden mit.
( 5 ) Er oder sie repräsentiert den Kirchenkreis sowohl in den Kirchengemeinden als auch in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg.
( 6 ) Er oder sie übt über die vom Kirchenkreis angestellten hauptamtlichen Mitarbeitenden die Dienstaufsicht aus. Er oder sie nimmt auch gegenüber den Pfarrerinnen und Pfarrern im Auftrag des Oberkirchenrates Aufgaben der Dienstaufsicht in den gesetzlich geregelten Fällen wahr.
( 7 ) Er oder sie kann an den Sitzungen der Gemeindekirchenräte sowie an den Sitzungen aller kreiskirchlichen Gremien teilnehmen, das Wort ergreifen und Anträge stellen.
( 8 ) Er oder sie erfüllt die gesetzlichen Pflichten im Rahmen der Visitation.
( 9 ) Dem Kreispfarrer oder der Kreispfarrerin obliegt insbesondere:
a.
die Förderung der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben und der Entwicklung von Konzeptionen,
b.
die Pflege der Verbindung zu öffentlichen Einrichtungen und Behörden,
c.
die Leitung des Pfarrkonvents, der auf seine Einladung hin regelmäßig zur theologischen Arbeit sowie zur Beratung und Besprechung aller Fragen der Amtsführung und des Gemeindelebens zusammentritt,
d.
die Beratung in Konfliktfällen von Pfarrer und Pfarrerinnen und Kirchengemeinden,
e.
die Koordination von Grundaufgaben des Kirchenkreises im Bereich Jugend- und Bildungs- sowie Öffentlichkeitsarbeit,
f.
die Förderung der Zusammenarbeit in Einrichtungen des Diakonischen Werkes und der Kirchenmusik.
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Art. 75

Der Kreispfarrer nimmt an den regelmäßigen, vom Bischof einberufenen Beratungen teil.
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Art. 76

( 1 ) Der Kreispfarrer oder die Kreispfarrerin wird auf Vorschlag eines Wahlkollegiums von der Kreissynode für die Dauer von 8 Jahren gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Gemeinsamen Kirchenausschuss. Nach Ablauf der Amtszeit ist erneute Wahl möglich.
( 2 ) Mitglieder des Wahlkollegiums sind:
a.
der Bischof als Vorsitzender oder die Bischöfin als Vorsitzende,
b.
ein nichttheologisches Mitglied des Gemeinsamen Kirchenausschusses,
c.
der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Kreissynode. Ist der oder die Vorsitzende der amtierende Kreispfarrer bzw. die amtierende Kreispfarrerin, wird er oder sie vom Stellvertreter oder der Stellvertreterin vertreten.
d.
ein theologisches Mitglied der Kreissynode,
e.
ein theologisches Mitglied, das vom Kreispfarrkonvent vorgeschlagen wird,
f.
drei nichttheologische Mitglieder der Kreissynode.
( 3 ) Der Dienstsitz des Kreispfarrers oder der Kreispfarrerin ist am Verwaltungssitz. Der Kreiskirchenrat stellt nach der Wahl durch die Kreissynode für die Dauer der Amtszeit die Anbindung an eine Kirchengemeinde fest. Die Feststellung erfolgt im Einvernehmen mit dem oder der Gewählten und dem Gemeindekirchenrat der vorgesehenen Kirchengemeinde.
( 4 ) Der Kreispfarrer oder die Kreispfarrerin wird durch den Bischof oder die Bischöfin in einem Gottesdienst eingeführt. Dabei wird ihm oder ihr die Berufungsurkunde übergeben.
( 5 ) Der Kreispfarrer oder die Kreispfarrerin kann durch Erklärung gegenüber dem Kreiskirchenrat und bei gleichzeitiger Unterrichtung des Gemeinsamen Kirchenausschusses von seinem oder ihrem Dienst zurücktreten. Der Rücktritt wird wirksam, wenn er oder sie nach einem Gespräch mit dem Kreiskirchenrat und dem Bischof oder der Bischöfin an dem Rücktritt festhält.
( 6 ) Bei vorübergehender Verhinderung wird der Kreispfarrer oder die Kreispfarrerin von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Kreiskirchenrates vertreten.
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V. Abschnitt
Die Leitung der Kirche

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Art. 77

Im Dienst der Leitung und Verwaltung der Kirche stehen neben dem Bischof als dem Träger des ersten geistlichen Amtes der Kirche folgende Organe:
1. die Synode
2. der Gemeinsame Kirchenausschuss
3. der Oberkirchenrat.
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1. Die Synode

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Art. 78

Die Synode ist das oberste Organ der Kirche. Sie vereinigt die Gemeinden in der geistlichen und rechtlichen Verantwortung für das Leben der Kirche.
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Art. 79

( 1 ) Der Synode gehören an:
  1. 36 Kirchenälteste oder sonstige im kirchlichen Leben bewährte Gemeindeglieder, die von den Kreissynoden gewählt werden,
  2. 18 Pfarrer und Pfarrdiakone, die dem Pfarrkonvent eines Kirchenkreises angehören und von den Kreissynoden gewählt werden,
  3. 6 vom Oberkirchenrat berufene Gemeindeglieder, von denen höchstens 3 Pfarrer sein dürfen.
( 2 ) Die zu wählenden Synodalen verteilen sich wie folgt auf die Kirchenkreise:
Ammerland
5 Älteste
3 Pfarrer
Delmenhorst/Oldenburg Land
8 Älteste
4 Pfarrer
Friesland/Wilhelmshaven
8 Älteste
4 Pfarrer
Oldenburger Münsterland
4 Älteste
2 Pfarrer
Oldenburg Stadt
6 Älteste
3 Pfarrer
Wesermarsch
5 Älteste
2 Pfarrer
( 3 ) Für jeden Synodalen ist ein Ersatzmitglied zu bestimmen. Scheidet der Synodale aus der Synode aus, sind auf der nächsten Tagung der Kreissynode Ersatzwahlen des Synodalen und des Ersatzmitgliedes vorzunehmen. Bei den vom Oberkirchenrat Berufenen ist sinngemäß zu verfahren.
( 4 ) Für die Wahl der Pfarrer oder Pfarrdiakone nach Abs. 1 Ziffer 2 schlägt der Pfarrkonvent des Kirchenkreises der Kreissynode die doppelte Anzahl der von der Kreissynode zu wählenden Pfarrer oder Pfarrdiakone vor; die Kreissynode kann aus ihrer Mitte den Vorschlag ergänzen. Nach der Wahl der Synodalen ist für die Wahl der Ersatzmitglieder in entsprechender Weise zu verfahren.
( 5 ) Bei wesentlichen Veränderungen der Seelenzahl der Kirchenkreise setzt die Synode die Zahl oder die Verteilung der zu wählenden Synodalen neu fest.
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Art. 80

Die Zugehörigkeit zur Synode wird beendet
  1. durch Wegzug aus dem Gebiet der Kirche,
  2. bei den von der Kreissynode gewählten Synodalen auch durch Wegzug aus dem Gebiet des Kirchenkreises, es sei denn, dass der Synodale alle Rechte und Pflichten der Glieder seiner bisherigen Kirchengemeinde behält (Art. 9 Abs. 4),
  3. bei den gewählten oder berufenen Pfarrern durch Fortfall der die Zugehörigkeit zur Synode begründenden Eigenschaft,
  4. durch Verzicht auf das Amt als Mitglied der Synode oder
  5. durch Wegfall des kirchlichen Wahlrechtes.
Der Verzicht auf das Amt ist dem Oberkirchenrat anzuzeigen. Er ist unwiderrufbar.
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Art. 81

Die Synode wird für die Dauer von sechs Jahren gebildet.
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Art. 82

( 1 ) Der Präsident beruft die Synode in der Regel zweimal jährlich ein. Außerordentliche Tagungen sind einzuberufen, wenn der Gemeinsame Kirchenausschuss oder mindestens ein Drittel der Synodalen es verlangt.
( 2 ) Am Sonntag vor dem Zusammentritt der Synode wird in allen Gottesdiensten der Tagung der Synode fürbittend gedacht.
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Art. 83

( 1 ) Die Tagungen der Synode beginnen mit einem Gemeindegottesdienst.
( 2 ) Der Bischof eröffnet die Synode.
( 3 ) In ihrer ersten Versammlung hat jeder Synodale folgendes Gelöbnis abzulegen:
„Ich gelobe vor Gott, mein Amt zu führen in der
Bindung an Gottes Wort und treu dem Bekenntnis
und den Ordnungen der Kirche.“
( 4 ) Dieses Gelöbnis wird von dem Präsidenten der Synode in die Hand des Bischofs abgelegt. Die übrigen sowie später eintretende Synodalen leisten es, indem sie nach der Verlesung des Gelöbnisses die Frage des Präsidenten, ob auch sie es ablegen wollen, einzeln bejahen.
( 5 ) Die Ablegung des Gelöbnisses ist begründend für das Amt des Synodalen.
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Art. 84

( 1 ) Zu Beginn wählt die Synode einen Präsidenten und zwei Stellvertreter des Präsidenten. Der Präsident und ein Stellvertreter müssen nichttheologische Mitglieder der Synode sein. Die Synode beruft außerdem die erforderliche Anzahl von Schriftführern.
( 2 ) Bis zur Wahl des Präsidiums der Synode führt der dem Lebensalter nach älteste Synodale den Vorsitz.
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Art. 85

Die Verhandlungen der Synode sind öffentlich, wenn die Synode nicht anders beschließt.
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Art. 86

( 1 ) Die Synode ist beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder, wenn nicht für einzelne Beschlüsse andere Bestimmungen getroffen sind.
( 2 ) Wenn die Beschlussfähigkeit der Synode nicht angezweifelt ist, sind die von ihr gefassten Beschlüsse gültig.
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Art. 87

Die Synode gibt sich eine Geschäftsordnung.
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Art. 88

( 1 ) Der Oberkirchenrat legt der Synode alle zwei Jahre einen Bericht über das kirchliche Leben in Rückblick und Ausblick vor und gibt die in der Synode verlangten Erläuterungen.
( 2 ) Die Synode kann dazu Entschließungen fassen. Sie kann die Amtsführung des Oberkirchenrats einer Erörterung und Prüfung unterziehen.
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Art. 89

Die Synode ist berufen, auf allen Gebieten des kirchlichen Lebens Entscheidungen zu fällen. Ihr steht die kirchliche Gesetzgebung zu, soweit diese nicht kirchlichen Zusammenschlüssen übertragen ist.
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Art. 90

Insbesondere liegen der Synode ob:
  1. die Verantwortung dafür, dass in der Kirche das Evangelium lauter und rein verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden,
  2. die Verantwortung für die christliche Liebestätigkeit,
  3. die Verantwortung dafür, dass das Wort der Kirche vor Volk und Staat laut wird,
  4. die Wahl des Bischofs, der übrigen Mitglieder des Oberkirchenrats sowie der Abgeordneten für Organe der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  5. die Feststellung der Kirchenordnung und ihre Abänderung,
  6. die Entscheidung über die ihr vorgelegten Ordnungen der Gottesdienste und Amtshandlungen der Kirche,
  7. die Einführung von Gesangbüchern,
  8. die Beschlussfassung über kirchliche Feiertage,
  9. die Ordnung der Kirchenzucht,
  10. die Regelung der kirchlichen Steuern und der kirchlichen Opfer,
  11. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan der Kirche und Prüfung der jährlich vorzulegenden Rechnungen sowie über die Grundsätze zur Verwaltung des kirchlichen Vermögens,
  12. die Abgrenzung der Kirchengemeinden,
  13. die Entscheidung über Verträge mit dem Staat oder anderen Kirchen, die für Bestand und Leben der Kirche wesentlich sind,
  14. die Wahl der synodalen Mitglieder des Gemeinsamen Kirchenausschusses,
  15. die Wahl der Mitglieder des Dienstgerichts.
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Art. 91

( 1 ) Die Mitglieder des Oberkirchenrats sind berechtigt, an den Sitzungen der Synode und ihrer Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.
( 2 ) Auf Verlangen der Synode oder ihrer Ausschüsse müssen die Mitglieder des Oberkirchenrats erscheinen und die erforderlichen Auskünfte erteilen.
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Art. 92

( 1 ) Der Oberkirchenrat hat das Recht, Beschlüsse der Synode zu beanstanden. Die Beanstandung ist innerhalb von 14 Tagen mit einer Begründung dem Präsidenten der Synode zuzuleiten.
( 2 ) Die Synode berät über den Beschluss und die Beanstandung auf ihrer nächsten Tagung und entscheidet endgültig.
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Art. 92 a

Schlägt der Bischofsrat nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse des Bischofs vor, die Synode aufzulösen, kann der Oberkirchenrat die Synode auflösen.
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2. Der Gemeinsame Kirchenausschuss

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Art. 93

( 1 ) Dem Gemeinsamen Kirchenausschuss gehören an die Mitglieder des Oberkirchenrates, kraft Amtes der Präsident der Synode und von der Synode gewählte Synodale. Die Zahl der gewählten synodalen Mitglieder entspricht der Zahl der Mitglieder des Oberkirchenrates. Nicht theologische Synodale stellen die kleinstmögliche Mehrheit aller synodalen Mitglieder des Gemeinsamen Kirchenausschusses.
( 2 ) Für jedes synodale Mitglied ist ein erster und zweiter Stellvertreter zu wählen.
( 3 ) Der Gemeinsame Kirchenausschuss arbeitet mit dem Oberkirchenrat zusammen an den Aufgaben der Leitung und Verwaltung der Kirche nach den Bestimmungen der Kirchenordnung.
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Art. 94

Der Bischof führt den Vorsitz im Gemeinsamen Kirchenausschuss, sein Stellvertreter ist der Präsident der Synode. Sollten beide an der Wahrnehmung dieser Aufgabe verhindert sein, leitet das lebensälteste Mitglied des Gemeinsamen Kirchenausschusses die Sitzungen.
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Art. 95

Der Gemeinsame Kirchenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung durch die Synode bedarf.
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Art. 96

( 1 ) Der Gemeinsame Kirchenausschuss nimmt die Verantwortung für die Behandlung grundsätzlicher Aufgaben der Kirche wahr, solange die Synode nicht tagt. Er plant und betreibt unter Wahrung der Rechte der Synode notwendig werdende Veränderungen und bereitet entsprechende Beschlüsse vor. Er ist berechtigt, zu den der Synode vorbehaltenen Aufgaben Stellungnahmen abzugeben und Beschlussvorlagen zu erarbeiten.
( 2 ) Der Gemeinsame Kirchenausschuss nimmt gemäß Abs. 1 die der Synode durch Artikel 90 KO übertragenen Aufgaben mit Ausnahme der Nummern 4, 5, 11, 14 und 15 wahr.
Weiter werden dem Gemeinsamen Kirchenausschuss folgende Aufgaben zugewiesen:
  1. die Auswahl der Bewerber bei einer Pfarrerwahl
  2. die Auswahl und Berufung eines Pfarrers, falls er nicht von der Kirchengemeinde gewählt ist.
  3. die Entscheidung über Einsprüche gemäß Artikel 46
  4. die Versetzung eines Mitglieds des Oberkirchenrats in den Ruhestand oder seine Stellung auf Wartegeld
  5. die Versetzung eines Pfarrers in den Ruhestand gegen seinen Willen
  6. die Versetzung eines Pfarrers auf eine andere Pfarrstelle oder in den Wartestand gegen seinen Willen
  7. die Begnadigung in Disziplinarangelegenheiten
  8. die Bewilligung dringender Ausgaben gemäß Artikel 125, 2. Absatz
  9. die Verabschiedung des Kollektenplans
  10. die Vorbereitung der Tagungen der Synode und die Beratung der ihr vorzulegenden Gesetzentwürfe
  11. die Berufung der Kreispfarrer
  12. die Genehmigung bei der Berufung der Beamten und leitenden Angestellten durch den Oberkirchenrat
  13. die Besetzung von Pfarrstellen
  14. die Berufung von Arbeitsgruppen zur laufenden Bearbeitung von Aufgaben, die für das Leben der Kirche wichtig sind.
  15. die Gesetzgebung in Eilfällen gemäß Art. 117.
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Art. 97

Im Falle einer Auflösung der Synode bleibt der Gemeinsame Kirchenausschuss im Amt.
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Art. 98

Der Bischof erstattet der Synode bei ihrer nächsten Tagung Bericht über die Tätigkeit des Gemeinsamen Kirchenausschusses.
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3. Der Oberkirchenrat

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Art. 99

( 1 ) Der Oberkirchenrat leitet und verwaltet die Kirche im Auftrag der Synode, soweit die Kirchenordnung nicht den Gemeinsamen Kirchenausschuss dazu bestimmt.
( 2 ) Durch Kirchengesetz kann geregelt werden, dass sich der Oberkirchenrat zur Vorbereitung und Umsetzung seiner Entscheidungen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, im Personalwesen sowie bei der Bau- und Liegenschaftsverwaltung einer Gemeinsamen Kirchenverwaltung bedient. Weitere Verwaltungsaufgaben können durch den Oberkirchenrat unter Ausweisung der erforderlichen Finanzmittel im Haushalt der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg und der Gemeinsamen Kirchenverwaltung übertragen werden. Die Gemeinsame Kirchenverwaltung ist unbeschadet der Aufsicht des Oberkirchenrates Dienstleister bei der Umsetzung von Entscheidungen.
( 3 ) Beim Oberkirchenrat wird eine Verwaltung eingerichtet, soweit es sich nicht um Aufgaben nach Absatz 2 handelt.
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Art. 100

( 1 ) Mitglieder des Oberkirchenrats sind:
  1. der Bischof als Vorsitzender,
  2. die von der Synode berufenen hauptamtlichen und nebenamtlichen theologischen und nicht theologischen Mitglieder.
( 2 ) Der Bischof wird in seinen geistlichen Aufgaben von dem dienstältesten hauptamtlichen theologischen Mitglied, in Verwaltungsaufgaben von dem dienstältesten hauptamtlichen rechtskundigen Mitglied des Oberkirchenrats vertreten.
( 3 ) Die Dienstverhältnisse der Mitglieder des Oberkirchenrats werden durch Gesetz geregelt.
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Art. 101

Die Wahl der Mitglieder des Oberkirchenrats mit Ausnahme des Bischofs erfolgt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit aller Synodalen. Wenn im ersten Wahlgang die Mehrheit aller Synodalen nicht erreicht wird, genügt im zweiten und in einem nach Art. 131 Abs. 4 KO vorzunehmenden dritten Wahlgang die Mehrheit der Anwesenden, wenn die Synode beschlussfähig ist.
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Art. 102

Der Bischof führt die übrigen hauptamtlichen Mitglieder des Oberkirchenrats in einem Gemeindegottesdienst in ihr Amt ein.
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Art. 103

Der Oberkirchenrat ist für alle Verwaltungsakte zuständig, die sich aus der Leitung der Kirche ergeben, soweit in dieser Kirchenordnung nichts anderes bestimmt ist.
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Art. 104

( 1 ) Der Oberkirchenrat führt die Dienst- und Fachaufsicht über die bei ihm eingerichtete Verwaltung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 2 ) Der Oberkirchenrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Ausarbeitung der vorzulegenden Gesetzentwürfe
  2. die Ausführung der Beschlüsse der Synode
  3. den Erlass von Verwaltungsanordnungen
  4. die Anordnung von Kirchenvisitationen
  5. die Ausschreibung und Überwachung kirchlicher Wahlen
  6. die Durchführung der Prüfungen der Kandidaten der Theologie und ihre Ausbildung
  7. die Durchführung der Prüfungen der Organisten
  8. die Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen und Maßnahmen der Organe der Kirchengemeinden und Kirchenkreise
  9. die Mitwirkung bei der Kirchenzucht und den Disziplinarverfahren nach Maßgabe der Gesetze
  10. die Aufsicht über die Verwaltung des Kirchengutes und der kirchlichen Kassen
  11. die zwangsweise Eintragung von Leistungen in den Haushaltsplan der Gemeinden und Kirchenkreise
  12. die Aufsicht über die Tätigkeit der Kreiskirchenräte
  13. die Aufsicht über die Verwaltung und Rechnungsführung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise und die Sorge für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verwaltung
  14. die Genehmigung von Satzungen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise
  15. die Anstellung von Pfarrern und Beamten im Dienst der Kirche
  16. die Versetzung von Pfarrern und Beamten in den Ruhestand
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Art. 105

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg wird in Rechtsangelegenheiten durch den Oberkirchenrat vertreten. Urkunden, welche sie Dritten gegenüber verpflichten sollen, und Vollmachten sind namens des Oberkirchenrats vom Bischof oder dessen ständigem Vertreter in Verwaltungsangelegenheiten unter Beidrückung des Dienstsiegels zu vollziehen; dadurch wird die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
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Art. 106

Der Oberkirchenrat entscheidet als kollegiale Behörde.
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4. Der Bischof

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Art. 107

( 1 ) Der Bischof ist von der Synode berufen, als erster Pfarrer der Kirche durch Verkündigung und Seelsorge das Hirten- und Wächteramt auszuüben.
( 2 ) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
  1. das Hirtenamt über alle Amtsträger der Kirche in Seelsorge, Beratung, Mahnung und brüderlicher Zucht,
  2. das Wächteramt darüber,
    dass die Kirche in ihrem ganzen Leben allein dem Auftrag dient, das Evangelium lauter und rein zu verkündigen und die Sakramente recht zu verwalten,
    dass die Kirche insgesamt und in den einzelnen Gemeinden die Arbeit der christlichen Liebe unermüdlich und opferfreudig treibt,
    dass die Einheit der Kirche gewahrt und ihre Ordnungen eingehalten werden,
    dass das Wort der Kirche vor Volk und Staat laut wird,
  3. die Zurüstung der Pfarrer und aller anderen Amtsträger der Kirche zu ihrem Dienst; zur Durchführung dieser Aufgabe kann der Oberkirchenrat Pfarrer und andere Amtsträger zu Freizeiten einberufen,
  4. die Ordination und die Einführung der Pfarrer,
  5. die Leitung der Prüfungen.
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Art. 108

Der Bischof übt sein Amt aus in der Verantwortung für die Einheit der Kirche Christi und in Gemeinschaft mit den leitenden Amtsträgern der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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Art. 109

Der Bischof und die hauptamtlichen theologischen Mitglieder des Oberkirchenrats sind Pfarrer einer Gemeinde in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg und nehmen an dem Dienst der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung teil. Von den übrigen Pflichten des Gemeindepfarrers können sie entbunden werden oder sich darin vertreten lassen. Sie sind nicht Mitglieder des Gemeindekirchenrats. Der Bischof und die theologischen Mitglieder des Oberkirchenrats haben das Recht, in allen Kirchengemeinden Gottesdienste zu halten.
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Art. 110

Der Bischof kann sich in Einzelfällen durch andere Pfarrer der Kirche vertreten lassen, insbesondere kann er den Kreispfarrern Auftrag erteilen, Ordinationen und Einführungen vorzunehmen.
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Art. 111

Der Bischof ruft die Kreispfarrer zu regelmäßigen Beratungen zusammen. Auch die Einberufung von allgemeinen Pfarrkonventen der Kirche ist seine Aufgabe. Das Nähere regelt die Konventsordnung.
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Art. 112

Ein Kirchengesetz trifft die Bestimmungen über die Wahl, die Einsegnung, die Abberufung und Zurruhesetzung des Bischofs sowie über die Vertretung bei Erledigung des Amtes.
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VI. Abschnitt
Die Rechtsetzung der Kirche

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Art. 113

Alle Rechtsetzung der Kirche soll der Verkündigung des Evangeliums und der Verwaltung der Sakramente dienen. Damit ist sie ihrem Inhalt und ihrer Ausdehnung nach begrenzt.
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Art. 114

Das Recht der Gesetzgebung für die Kirche hat die Synode. Gesetzesvorlagen werden vom Oberkirchenrat oder aus der Mitte der Synode eingebracht.
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Art. 115

Kirchengesetze werden von der Synode mit einfacher Mehrheit beschlossen. Abänderungen der Artikel 1–4, 79 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, 89, 100, 103, 107 und 115 der Kirchenordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Synodalen.
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Art. 116

Kirchengesetze werden vom Oberkirchenrat im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, am siebenten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Gesetz- und Verordnungsblatt am Sitz des Oberkirchenrats ausgegeben ist.
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Art. 117

( 1 ) Solange die Synode nicht versammelt ist, kann der Gemeinsame Kirchenausschuss dringende Fragen, die der Regelung durch Gesetz bedürfen, durch Verordnung regeln. Die Verordnungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.
( 2 ) Eine Änderung der Kirchenordnung durch Verordnung ist nicht zulässig.
( 3 ) Die aufgrund dieser Zuständigkeit erlassenen Verordnungen sind der Synode auf ihrer nächsten Tagung zur Bestätigung vorzulegen. Wenn die Synode die Bestätigung versagt, sind sie aufzuheben. Die Gültigkeit der Verordnungen endet erst mit dem Tage der Aufhebung.
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Art. 117 a

( 1 ) Zur Erprobung neuer Ordnungen, Arbeits- und Organisationsformen kann die Synode mit Zweidrittelmehrheit Erprobungsgesetze beschließen, die von einzelnen Vorschriften der Kirchenordnung abweichen. Abweichungen von der Kirchenordnung werden im Erprobungsgesetz als solche jeweils kenntlich gemacht.
( 2 ) Voraussetzung für die Erprobung ist, dass eine Abwägung zwischen den Vorteilen der Erprobung und möglichen Risiken stattgefunden hat und der zu erprobenden Regelung keine gesamtkichlichen Interessen entgegenstehen.
( 3 ) Die jeweiligen Erprobungsgesetze sowie ausführende Regelungen sind nach der Hälfte der Laufzeit zu evaluieren und treten spätestens nach sechs Jahren außer Kraft.
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Art. 118

Der Oberkirchenrat kann im Rahmen seiner Aufgaben und zur Ausführung von Kirchengesetzen Rechtsverordnungen erlassen. Sie sind im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.
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Art. 119

Einer gesetzlichen Regelung bedürfen insbesondere:
  1. die Ordnung des kirchlichen Lebens einschließlich der Gottesdienstordnung,
  2. die Ordnung des kirchlichen Amtes,
  3. die Ordnung der kirchlichen Zucht,
  4. die Visitationsordnung,
  5. die Wahlordnung,
  6. die Geschäftsordnung für die kirchlichen Körperschaften.
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VII. Abschnitt
Das Vermögen und die Opfer der Kirche

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Art. 120

Alles Vermögen der Kirche dient ihrem Auftrage. Amtsträger und Organe der Kirche, denen Verantwortung für kirchliche Gelder anvertraut ist, müssen sich dessen ständig bewusst sein.
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Art. 121

Das Vermögen der Gemeinden muss in Bindung an den geistlichen Auftrag der Kirche verwaltet werden. Insbesondere soll kirchlicher Grundbesitz nur an würdige Glieder der Kirche verpachtet werden.
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Art. 122

Den Gliedern der Gemeinde muss bei Erhebung der kirchlichen Steuern und Abgaben deutlich gemacht werden, dass es sich um Beiträge handelt, die der Gemeinde und der ganzen Kirche dienen.
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Art. 123

Die Kirchensteuern sind eine von allen Gliedern der Kirche zu erwartende Mindestleistung. Außerdem ist jede gottesdienstliche Handlung Anlass zur Einsammlung eines Dankopfers.
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Art. 124

Es ist für das Kalenderjahr ein Kollektenplan vom Gemeinsamen Kirchenausschuss aufzustellen, der die Bedürfnisse der Kirche, der Kirchenkreise und der Kirchengemeinden berücksichtigt.
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Art. 125

( 1 ) Der Oberkirchenrat legt der Synode rechtzeitig einen Haushaltsplan für jedes Rechnungsjahr vor.
( 2 ) Abweichungen von dem von der Synode genehmigten Haushaltsplan kann der Gemeinsame Kirchenausschuss vorbehaltlich der Genehmigung durch die nächste Synode anordnen.
( 3 ) Nach Abschluss des Rechnungsjahres ist der Synode vom Oberkirchenrat Rechnung zu legen.
( 4 ) Durch Kirchengesetz kann zur Mitwirkung an der Aufteilung des im Haushaltsplan ausgewiesenen Gesamtbetrags der Zuweisungen an die Kirchengemeinden ein Kirchensteuerbeirat gebildet werden. Das Kirchengesetz kann die Übertragung weiterer Aufgaben an den Kirchensteuerbeirat vorsehen.
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Art. 126

Die Aufnahme von Anleihen für die Kirche und die Übernahme von Bürgschaften durch die Kirche bedürfen der Genehmigung der Synode. Darunter fällt nicht die Aufnahme von Überbrückungskrediten.
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Art. 127

( 1 ) Der Kreiskirchenrat legt der Kreissynode rechtzeitig einen Haushaltsplan für jedes Rechnungsjahr vor.
( 2 ) Abweichungen von dem von der Kreissynode beschlossenen Haushaltsplan kann der Kreiskirchenrat in dringenden Fällen vorbehaltlich der Genehmigung durch die nächste Kreissynode anordnen.
( 3 ) Der Haushaltsplan der Kreissynode bedarf der Genehmigung durch den Oberkirchenrat.
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Art. 128

Weigern sich Organe der Gemeinden oder der Kirchenkreise, ihnen gesetzlich obliegende Leistungen auf den Haushaltsplan zu bringen, so ist der Oberkirchenrat befugt, die Eintragung in den Haushaltsplan zu bewirken und die weiter erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
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VIII. Abschnitt
Kirchliche Rechtsstreitigkeiten

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Art. 129

( 1 ) Über kirchliche Rechtsstreitigkeiten entscheiden der Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und – als Revisionsgericht – das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands nach Maßgabe des Kirchengesetzes der Konföderation über den Rechtshof (Rechtshofordnung).
( 2 ) Für das Vorverfahren nach der Rechtshofordnung gelten die Artikel 135 und 136.
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IX. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

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Art. 130

Die Sitzungen kirchlicher Körperschaften und Synoden werden mit Schriftlesung und Gebet eröffnet und mit der Bitte um Segen geschlossen.
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Art. 131

( 1 ) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Synoden und kirchlichen Körperschaften beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, und fassen ihre Beschlüsse durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht als Stimmen gelten.
( 2 ) Bei Stimmengleichheit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der zur Entscheidung gestellte Antrag abgelehnt. Eine Wahl ist bei Stimmengleichheit durch das Los zu entscheiden.
( 3 ) Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt, wenn nichts anderes beschlossen wird.
( 4 ) Erhält bei einer Einzelwahl, ausgenommen bei der Pfarrerwahl, auch in wiederholter Abstimmung niemand die Mehrheit, so ist im dritten Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern zu entscheiden, die zuletzt die meisten Stimmen erhalten haben.
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Art. 132

( 1 ) Über die Verhandlungen des Gemeindekirchenrats, der Kreissynode und des Kreiskirchenrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist vom Gemeindekirchenrat, von der Kreissynode oder vom Kreiskirchenrat zu genehmigen.
( 2 ) Die Niederschrift über die Verhandlungen der Kreissynode ist alsbald dem Oberkirchenrat einzusenden.
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Art. 133

( 1 ) Ein Mitglied einer kirchlichen Körperschaft darf bei Verhandlungen über einen Gegenstand, an dem es persönlich beteiligt ist, nur auf ausdrücklichen Wunsch der Körperschaft zugegen sein.
( 2 ) Die theologischen Mitglieder von Synoden haben, wenn es sich um die Bewilligung von Ausgaben für Bezüge der Pfarrerinnen und Pfarrer oder ihrer Hinterbliebenen handelt, nur beratende Stimme.
( 3 ) Eine persönliche Beteiligung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die zu treffende Entscheidung einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann für:
1. das Mitglied selbst,
2. eine ihm durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft bis zum dritten oder Verschwägerung bis zum zweiten Grad oder Adoption verbundene Person oder
3. eine durch das Mitglied kraft Gesetz oder Vollmacht vertretene Person.
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Art. 134

Die Mitglieder kirchlicher Körperschaften und Behörden haben über die vermöge ihres Amtes ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder ausdrücklich vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu beobachten.
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Art. 135

( 1 ) Wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt, seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, kann Beschwerde einlegen.
( 2 ) Über Beschwerden gegen Kirchengemeinden oder Kirchenkreise entscheidet der Oberkirchenrat; über Beschwerden gegen den Oberkirchenrat entscheidet der Gemeinsame Kirchenausschuss.
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Art. 136

( 1 ) Beschwerden sind schriftlich bei der Stelle einzulegen, gegen die sie sich richten. Beschwerden gegen einen Verwaltungsakt müssen binnen eines Monats nach dessen Bekanntgabe eingegangen sein. Die von der Beschwerde betroffene Stelle kann abhelfen. Soweit sie nicht abhilft, legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung berufenen Stelle vor.
( 2 ) Die Beschwerdeentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
( 3 ) Falls über die Beschwerde nicht binnen 3 Monaten seit ihrem Eingang abschließend entschieden ist, muss dem Beschwerdeführer unbeschadet seiner Rechte aus § 55 Rechtshofordnung ein schriftlicher Bescheid über die Gründe der Verzögerung erteilt werden.
( 4 ) Im Übrigen gelten, insbesondere für die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt, die Bestimmungen der Rechtshofordnung.
( 5 ) Nähere Verfahrensvorschriften können durch Verordnung geregelt werden.
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Art. 137

Männer und Frauen können in gleicher Weise Mitglieder von Synoden und kirchlichen Körperschaften sein und kirchliche Ämter bekleiden.
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Art. 138

Mitglieder kirchlicher Körperschaften und Inhaber kirchlicher Ehrenämter, die nur für eine bestimmte Zeit bestellt sind, bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger an ihre Stelle treten.
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Art. 139

Die Mitglieder der Synode und ihrer Ausschüsse, des Gemeinsame Kirchenausschuss, anderer von der Synode gebildeter Organe der Kirche und der vom Oberkirchenrat gebildeten Kammern erhalten Tagegelder und Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
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X. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Art. 140

Die Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche des Landesteils Oldenburg vom 12. November 1920 wird aufgehoben. Die Kirchengesetze und kirchlichen Vorschriften bleiben in Kraft, soweit sie nicht dieser Kirchenordnung widersprechen. Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf die Verfassung Bezug genommen ist, finden die Bestimmungen der Kirchenordnung entsprechende Anwendung.
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Art. 141

( 1 ) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Februar 1856 betr. die Regelung der kirchlichen Einrichtungen in den evangelischen Gemeinden des Amtes Kniphausen bleiben unberührt, soweit sich nicht aus dieser Kirchenordnung etwas anderes ergibt.
( 2 ) Die bestehenden reformierten Predigtstellen sollen von Pfarrerinnen oder Pfarrern verwaltet werden, die nach reformiertem Bekenntnis ordiniert wurden. Die Verwaltung der Predigtstellen setzt die Anerkennung der Kirchenordnung als gemeinsamer Grundlage durch die Pfarrerin oder den Pfarrer, der mit der Verwaltung beauftragt wird, voraus. Dies gilt insbesondere auch für Art. 1 Abs. 3, soweit das eigene Bekenntnis dies zulässt.
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Art. 142

( 1 ) Die Synode beschließt diese Kirchenordnung in der Bereitschaft, Leben und Ordnung der Kirche ständig erneut an der Heiligen Schrift zu prüfen, die Folgerungen aus den dabei gewonnenen Erkenntnissen zu ziehen und in allem dahin zu wirken, dass in der Kirche alles dem dient, der ihr Haupt und ihr Richter ist, Christus.
( 2 ) In dieser Haltung befiehlt sie diese Kirchenordnung der Gnade des Herrn der Kirche mit der demütigen Bitte, dass sie zur Förderung seines Reiches unter uns gereichen möge.
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Art. 143

Die Kirchenordnung tritt mit dem 1. April 1950 in Kraft.