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Geltungszeitraum von: 01.01.2011

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Kirchengesetz zur Regelung von besonderen Dienstverhältnissen für Pfarrer

Vom 14. November 1991

(GVBl. 22. Band, S. 121), zuletzt geändert am 16. Dezmeber 2010
(GVBl. 27. Band, S. 53)

Die 44. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat Folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Um möglichst viele geeignete Bewerber im Rahmen der verfügbaren Stellen in das Dienstverhältnis als Pfarrer oder Pfarrerin (im nachfolgenden Pfarrer genannt) zu berufen, kann der Oberkirchenrat nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes Dienstverhältnisse mit eingeschränktem Auftrag begründen.
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§ 2

( 1 ) 1Wer die Bewerbungsfähigkeit als Pfarrer hat, kann auf Antrag vom Oberkirchenrat in ein unbefristetes Dienstverhältnis mit eingeschränktem Auftrag berufen werden. 2Bereits bestehende uneingeschränkte Dienstverhältnisse können umgewandelt werden, wobei der Antragsteller seine Pfarrstelle verliert. 3Für die Dauer des Dienstverhältnisses mit eingeschränktem Auftrag bleibt die Pfarrstelle unbesetzt.
( 2 ) 1Die Begründung eines Dienstverhältnisses mit eingeschränktem Auftrag setzt voraus, dass
  1. der Auftrag der Hälfte oder drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes eines Pfarrers entspricht,
  2. örtlich oder sachlich abgrenzbare Teilbereiche aus der Tätigkeit eines Pfarrstelleninhabers oder eines Pfarrers mit allgemeinkirchlichen Aufgaben übertragen werden und
  3. ein kirchliches Interesse besteht.
2Für die Begründung eines Dienstverhältnisses mit eingeschränktem Auftrag in einer Kirchengemeinde ist es weiterhin erforderlich, dass der Gemeindekirchenrat zugestimmt hat und der Kreispfarrer gehört worden ist.
3Wenn zwei Pfarrer Dienstverhältnisse mit eingeschränktem Auftrag auf einer Gemeindepfarrstelle begründen wollen, müssen sie gemeinsam und einvernehmlich die Anträge stellen.
( 3 ) 1Der Gemeindekirchenrat legt im Einvernehmen mit den Antragstellern in einer Dienstordnung, die der Genehmigung des Oberkirchenrates bedarf, Art und Umfang des Dienstauftrages fest. 2Bei landeskirchlichen Pfarrstellen und allgemeinkirchlichen Aufgaben legt dieses der Oberkirchenrat im Einvernehmen mit den Antragstellern fest.
( 4 ) Wird das Dienstverhältnis mit eingeschränktem Auftrag eines der Beauftragten geändert oder endet es, so kann der andere Beauftragte nach Anhörung von der Ausübung des Dienstes vorläufig beurlaubt, auf eine andere Stelle oder in den Wartestand versetzt werden.
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§ 2 a

1Pfarrern mit einem eingeschränkten Auftrag kann ein zusätzlicher Auftrag, der der Hälfte oder einem Viertel des regelmäßigen Dienstes entspricht, für eine bestimmte Zeit übertragen werden. 2Der eingeschränkte Auftrag nach § 2 ist für die Dauer des zusätzlichen Auftrages in einen Auftrag mit entsprechendem Umfang umzuwandeln, der den Umfang eines regelmäßigen Dienstes nicht überschreiten darf.
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§ 3

( 1 ) 1Wenn zwei Pfarrer Dienstverhältnisse mit eingeschränktem Auftrag auf einer Gemeindepfarrstelle begründet haben, sollen sie sich gegenseitig vertreten. 2Ansonsten ist die Vertretung nach den allgemeinen Grundsätzen zu regeln, wobei die Einschränkung des Auftrages zu berücksichtigen ist.
( 2 ) 1Die stimmberechtigte Mitgliedschaft im Gemeindekirchenrat gemäß Art. 19 Abs. 1 KO wechselt unter den Amtsträgern alle zwei Jahre in der vom Kreiskirchenrat festgelegten Reihenfolge.
2Der nicht stimmberechtigte Pfarrer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gemeindekirchenrates teil. 3Er ist stimmberechtigt, wenn das stimmberechtigte Mitglied an der Teilnahme verhindert ist.
( 3 ) Hat eine Kirchengemeinde durch Satzung eine gegliederte Gesamtkirchengemeinde gebildet und ist nur ein Pfarrer in einem Bezirk tätig, so hat er in jedem Fall im Bezirksausschuss das Stimmrecht.
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§ 4

Ein Dienstverhältnis mit eingeschränktem Auftrag kann auf Antrag in ein uneingeschränktes Dienstverhältnis umgewandelt werden, wenn ein kirchliches Interesse besteht; ein Anspruch auf Umwandlung besteht nicht.
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§ 5

1Wird mit einem Ehegatten eines Theologenehepaares Elternzeit vereinbart, so kann das Dienstverhältnis des anderen Ehegatten für die Dauer der Elternzeit in ein uneingeschränktes Dienstverhältnis umgewandelt werden. 2Satz 1 gilt für die im Pfarrergesetz geregelte familiäre Beurlaubung entsprechend.
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§ 6

( 1 ) Für Pfarrer in einem Dienstverhältnis mit eingeschränktem Auftrag gelten im Übrigen die für Pfarrer allgemein geltenden Vorschriften.
( 2 ) Für Pfarrer auf Probe in einem Dienstverhältnis mit eingeschränktem Auftrag gelten die Vorschriften dieses Kirchengesetzes entsprechend; die Bestimmungen des Pfarrergesetzes über die Dauer des Dienstverhältnisses als Hilfsprediger bleiben unberührt.
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§ 7

Unter den Voraussetzungen des § 1 können Pfarrer ausnahmsweise auch im privatrechtlichen Dienstverhältnis mit eingeschränktem Auftrag beschäftigt werden.
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§ 8

1Für Pfarrer in einem Dienstverhältnis mit eingeschränktem Auftrag verringern sich die Dienstbezüge entsprechend dem Umfang des Auftrages um 50 von Hundert bzw. 25 von Hundert.
2Sonstige Bezüge, zu denen z. B. die jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame Leistungen und das jährliche Urlaubsgeld gehören, verringern sich in gleicher Weise wie die Dienstbezüge, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. 3Der Anspruch auf Auslagenersatz, Beihilfen und die bei einem Dienstunfall zustehenden Leistungen bleibt ungekürzt. 4Die Dienstwohnungsvergütung wird auf der Grundlage eines uneingeschränkten Dienstverhältnisses berechnet.
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§ 9

Der Oberkirchenrat kann zur Durchführung dieses Kirchengesetzes Rechtsverordnungen erlassen.
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§ 10

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
( 2 ) Das Kirchengesetz zur Regelung von besonderen Dienstverhältnissen für Pfarrer vom 1. Januar 1984 tritt mit Ablauf des 31. 12. 1991 außer Kraft; die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begründeten Dienstverhältnisse werden nach Maßgabe dieses Gesetzes fortgeführt.

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