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Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über den Dienst, die Begleitung und die Fortbildung von Ehrenamtlichen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg (Ehrenamtsgesetz – EAG)

- Stand nach Beschluss im Gemeinsamen Kirchenausschuss am 13. März 2013 -
(GVBl. 27. Bd., S. 178)

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zu § 1:

Ehrenamtlich tätig im Sinne des Gesetzes ist, wer unentgeltlich, regelmäßig eine auf Dauer angelegte Aufgabe im Auftrage (§ 2 EAG) einer kirchlichen Körperschaft, Einrichtung oder einem Werk wahrnimmt. Eine schriftliche Beauftragung ist nicht erforderlich. Eine kurzfristige unentgeltliche Tätigkeit, z.B. Standdienst bei einem Gemeindefest, ist nicht ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des Gesetzes.
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zu § 2:

Die Beauftragung der ehrenamtlich Tätigen obliegt keiner Form. Davon unabhängig ist die Verpflichtung der ehrenamtlich Tätigen auf geltende Datenschutzbestimmungen schriftlich vorzunehmen (siehe auch § 6 EAG). Gesetzliche Bestimmungen, die Dokumentationspflichten mit sich bringen, bleiben ebenfalls unberührt, z.B. Nachweis des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses in der Kinder- und Jugendarbeit.
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zu § 3:

Zu Abs. 1:
Die Einarbeitung von neuen Ehrenamtlichen erfolgt im Regelfall durch die hauptamtlich für den Aufgabenbereich Zuständigen. Davon abweichend wird die Einarbeitung durch andere ehrenamtlich Tätige vorgenommen, wenn dies sachlich geboten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es an zuständigen Hauptamtlichen fehlt (z.B. in kleinen Kirchengemeinden, die pfarramtlich mitversorgt werden).
Zu Abs. 2:
Die regelmäßige Abhaltung von Dienstbesprechungen mit allen Ehrenamtlichen durch die hauptamtlich Tätigen ist der Grundsatz (siehe § 3 Abs. 3). Die Angemessenheit der Information bestimmt sich aus der Verhältnismäßigkeit des Informationsaufwandes. Von den Ehrenamtlichen wird erwartet, dass sie sich regelmäßig über ihren Dienst informieren.
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zu § 4:

Der Anspruch richtet sich gegen die beauftragende Stelle, also gegen die jeweilige Körperschaft, die Einrichtung oder das Werk. Dazu wird sie Haushaltsmittel bereitstellen. Der wird dadurch erfüllt, dass den ehrenamtlich Tätigen die Teilnahme an Fortbildungsangeboten der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg ermöglicht wird. Davon unabhängig steht es den beauftragenden Stellen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit frei, eigene Fortbildungen anzubieten. Eine Pflicht hierzu besteht nicht.
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zu § 6:

Mit der Beauftragung sind die ehrenamtlich Tätigen auf ihre Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen. Ergibt sich die Beauftragung aus der stillschweigenden Duldung einer ehrenamtlichen Übernahme einer Tätigkeit, ist der Hinweis umgehend vorzunehmen, wenn die dauerhafte Übernahme feststeht.
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zu § 7:

Die Höchstsätze werden vom zuständigen Gemeindekirchenrat bzw. dem entsprechenden zuständigen Leitungsorgan für seinen Bereich durch Beschluss im Voraus festgesetzt. Die Höhe hat sich an der Angemessenheit und den bereitgestellten Haushaltsmitteln der beauftragenden Stelle zu orientieren. Das Kirchengesetz hat durch die Normierung keine neue Aufgabe den jeweiligen Körperschaften zugewiesen, sondern nur normiert, was bisher ungeregelt galt, ein Anspruch auf Finanzausgleich besteht für die beauftragende Stelle damit nicht. Daher stellt ihre Leistungsfähigkeit die Obergrenze dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die Festsetzung der Höchstsätze der Finanzspielraum der kirchlichen Körperschaft, der Einrichtung oder des Werkes nicht wesentlich eingeschränkt wird. Der Kernauftrag der Wortverkündigung und der tätigen Nächstenliebe darf nicht gefährdet werden.
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zu § 8:

Die ehrenamtlich Tätigen werden zu Beginn ihrer Tätigkeit anhand der einschlägigen Rundschreiben des Oberkirchenrates über ihre versicherungstechnischen Ansprüche durch Aushändigung eines Exemplares informiert.
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zu § 9:

Die beauftragende Stelle stellt auf Antrag des/der ehrenamtlich Tätigen nach Beendigung der Tätigkeit eine Bescheinigung auf der Grundlage des amtlichen Musters des Oberkirchenrates aus. Eine Bescheinigung während der Tätigkeit bedarf eines berechtigten Interesses. Bei der Beurteilung des berechtigten Interesses ist ein großzügiger Maßstab anzulegen.