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Geltungszeitraum von: 22.03.1892

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Erlass des Oberkirchenrats an sämtliche Kirchenräte wegen Benutzung der Grabstellen

Vom 22. März 1892

(GVBl. 5. Band, S. 185)

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Behufs Ausführung des Gesetzes vom 22. December 1891, betreffend Aenderung des Art. 5 des Gesetzes vom 16. December 1864, betreffend die Benutzung der Kirchenstühle und Grabstellen, sowie in Veranlassung der dieses Gesetzes wegen in der Landessynode stattgehabten Verhandlungen (vergl. die gedruckten Verhandlungen der XVII. Landessynode Anlagen Seite 11, 109, 128, Berichte Seite 5, 8) werden die Kirchenräte hierdurch auf folgende die Benutzung der Grabstellen betreffende Punkte hingewiesen:
  1. Wenn in dem neuen Gesetz die bisher allgemein geltende 25jährige Verwesungszeit für Leichen von Kindern unter 5 Jahren auf 10 Jahre herabgesetzt worden ist, so hat damit nur die äußerste Grenze bestimmt werden sollen, innerhalb welcher ein Grab wieder in Gebrauch genommen werden darf, wenn zwingende Gründe z. B. Mangel an Platz dafür vorliegen. Wo solche Gründe nicht vorhanden sind und zu befürchten steht, dass ein Einhalten dieser äußersten Grenze die Gefühle der Angehörigen verletzen könnte, muss den Kirchenräten, soweit es sich um die zu ihrer Verfügung stehenden s. g. Kirchengräber handelt, empfohlen werden, längere Verwesungszeiten eintreten zu lassen.
  2. Damit aus dem Beerdigungsregister (Bekanntmachung vom 18. Januar 1865, betreffend die Einrichtung der Kirchenstuhl- und der Grabregister, Art. 3) ersehen werden kann, ob eine Grabstelle bereits nach 10 Jahren wieder benutzt werden darf, sind daselbst die Beerdigungen von Kindern unter 5 Jahren in irgendeiner, dem Kirchenrat zweckmäßig erscheinenden, Weise kenntlich zu machen.
  3. Das Aufeinandersetzen zweier Särge in einem Grabe ist nur bei gleichzeitiger Beerdigung und unter Einhaltung der für jeden Sarg vorgeschriebenen Tiefe zulässig.
  4. Die für jeden Sarg (Unterfläche) vorgeschriebene Tiefe beträgt 1 m 75 cm (3 Ellen). Das Einhalten einer geringeren Tiefe ist nur statthaft mit Genehmigung des Oberkirchenrats, wenn die natürlichen Verhältnisse des Kirchhofs es notwendig erscheinen lassen.
  5. Mit Rücksicht auf die teilweise Herabsetzung der Verwesungszeit werden die Kirchenräte aufgefordert in Erwägung zu ziehen, ob die Preise für Gräber auf Verwesungszeit, in denen Kinder unter 5 Jahren beerdigt werden sollen, herunterzusetzen sind und falls dies geschieht, hier die zur Fortführung des Patrimonialbuchs erforderliche Anzeige zu machen.