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Geltungszeitraum von: 04.11.1935
Geltungszeitraum bis: 31.12.2017
Gesetz betreffend die berufsmäßige Ausführung gärtnerischer Arbeiten auf den kirchlichen Friedhöfen
Vom 4. November 1935
(GVBl. 11. Band, S. 312)
Der Oberkirchenrat verkündet nach erfolgter Zustimmung des Landeskirchenausschusses als Gesetz, was folgt:
####§ 1
1Die berufsmäßige Ausführung gärtnerischer Arbeiten auf den Friedhöfen der Kirchengemeinden Brake, Delmenhorst, Eversten, Nordenham, Ohmstede, Oldenburg, Osternburg, Rüstringen und Varel (Art. 7 des Gesetzes, betreffend die Benutzung der Kirchenstühle und Grabstellen, in der Fassung vom 7. Februar 1913) ist nur solchen Personen gestattet, die im Besitze einer Zulassungskarte gemäß § 2 dieses Gesetzes sind.
2Die übrigen Kirchengemeinden können durch Beschluss ihres Kirchenrats die berufsmäßige Ausführung gärtnerischer Arbeiten von der Erteilung der Zulassungskarte gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes abhängig machen.
3Die Pflege der Gräber durch die Hinterbliebenen und die zur Zeit im Dienst befindlichen Friedhofswärter wird dadurch nicht berührt.
#§ 2
1Die Zulassungskarte wird vom Oberkirchenrat ausgestellt.
2Die Zulassungskarte kann vom Oberkirchenrat jederzeit zurückgezogen werden
#§ 3
Der Inhaber einer Zulassungskarte ist verpflichtet, die Karte den Beauftragten der Kirchengemeinden auf Verlangen vorzuzeigen.
#§ 4
1Dieses Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 2Die Ausführungsbestimmungen werden vom Oberkirchenrat erlassen.