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Kirchengesetz
zur Ergänzung und Durchführung
des Kirchengesetzes über den Datenschutz
der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Datenschutz-Anwendungsgesetz – DSAG)

Vom 24. November 2018

GVBl. 28. Band, S. 168

Zur Durchführung und Ergänzung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz – DSG-EKD) vom 15. November 2017 (ABl. EKD S. 353) hat die 48. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Anwendungsbereich

Kirchliche Stellen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 DSG-EKD sind die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg, die Kirchenkreise und ihre Verbände, die Kirchengemeinden und ihre Verbände, alle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg zugeordneten kirchlichen und diakonischen Werke und Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform sowie die der Aufsicht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg unterstehenden rechsfähigen Stiftungen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Errichtung der Aufsichtsbehörde und Bestellung der Beauftragten für den Datenschutz

( 1 ) Soweit die Aufgaben der Datenschutzaufsicht nicht der Aufsichtsbehörde der Evangelischen Kirche in Deutschland übertragen worden ist, errichtet der Oberkirchenrat mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses eine unabhängige Aufsichtsbehörde und bestellt die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz für den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg.
( 2 ) Soweit die Aufgaben nicht der Aufsichtsbehörde der Evangelischen Kirche in Deutschland oder der Aufsichtsbehörde eines Diakonischen Werkes einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland übertragen worden sind, kann für die der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg zugeordneten diakonischen Dienste, Werke und Einrichtungen eine eigene unabhängige Aufsichtsbehörde errichtet werden.
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§ 3
Diakonisches Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg e. V.

Das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg e.V. verpflichtet seine Mitglieder zur Beachtung dieses Kirchengesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsvorschriften in seiner Satzung.
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§ 4
Örtlich Beauftragte für den Datenschutz

( 1 ) Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise sind grundsätzlich zur gemeinsamen Bestellung einer oder eines örtlich Beauftragten für den Datenschutz verpflichtet. Diese Funktion kann durch die örtlich Beauftragte oder den örtlich Beauftragten für Datenschutz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg wahrgenommen werden. In diesem Fall bedarf es lediglich einer entsprechenden Erklärung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg zur Bestellung mit Wirkung für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise. In Ausnahmefällen kann mit Genehmigung des Oberkirchenrates von verantwortlichen Stellen eine andere örtliche Beauftragte oder ein anderer örtlicher Beauftragter für den Datenschutz bestellt werden. Näheres regelt der Oberkirchenrat durch Rechtsverordnung.
( 2 ) Das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg e.V. bestellt für seinen Bereich eine örtlich Beauftragte oder einen örtlich Beauftragten für den Datenschutz. Es kann in seiner Satzung vorsehen, dass für die ihm angehörenden Einrichtungen, Werke, Verbände und sonstigen Dienste eine örtlich Beauftragte oder ein örtlich Beauftragter gemeinsam zu bestellen ist.
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§ 5
Verantwortliche Stelle

( 1 ) Verantwortliche Stelle für die Einhaltung und Umsetzung der Bestimmungen zum Datenschutz sind für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg der Oberkirchenrat, für die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die anderen kirchlichen Körperschaften das jeweils für die Rechtsvertretung zuständige Organ.
( 2 ) Für unselbständige Einrichtungen der kirchlichen Körperschaften kann die Aufgabe der kirchlichen Stelle auf die jeweilige Leitung der Einrichtung übertragen werden.
( 3 ) Verantwortliche Stelle für die Einhaltung und Umsetzung der Bestimmungen zum Datenschutz in den kirchlichen Diensten, Werken und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit ist das durch Kirchengesetz, Satzung, Vereinbarung oder Stiftungsurkunde mit der Geschäftsführung beauftragte Organ.
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§ 6
Übersicht über die kirchlichen Werke und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit

Die Übersicht gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 DSG-EKD führt der Oberkirchenrat.
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§ 7
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Für Verarbeitungstätigkeiten gemäß § 31 Absatz 1 DSG-EKD, die einheitlich in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg durchgeführt werden, wird das Verarbeitungsverzeichnis zentral im Oberkirchenrat geführt.
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§ 8
Automatisierte Abrufverfahren und gemeinsame Dateien

Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer gemeinsamen automatisierten Datei, in oder aus der mehrere verantwortliche Stellen personenbezogene Daten verarbeiten, ist zulässig, soweit dies unter Berücksichtigung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist und durch technische und organisatorische Maßnahmen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vermieden werden können.
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§ 9
Weitere Regelungen

( 1 ) Das Nähere zu den Grundsätzen des Datenschutzes, insbesondere in den Aufgabenbereichen der Verkündigung, Seelsorge, Bildung, Diakonie und Mission sowie in den Aufgaben der Leitung und Verwaltung wird durch Rechtsverordnung geregelt.
( 2 ) Der Oberkirchenrat und das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche e. V. können für die Umsetzung der aus dem DSG-EKD resultierenden Verpflichtungen der kirchlichen Stellen, insbesondere für die Informationspflichten, die Verpflichtung auf das Datengeheimnis, das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, die Meldung von Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde sowie für die Datenschutzfolgenabschätzung Formblätter, Muster und andere Vordrucke empfehlen oder für verbindlich erklären.
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§ 10
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes tritt das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 23. November 1995 (GVBl. 23. Band, S. 115, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 9. März 2013 (GVBl. 27. Band, S. 144) außer Kraft.