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Geltungszeitraum von: 29.11.1974

Geltungszeitraum bis: 27.12.2019

Kirchengesetz zur Änderung und Anwendung des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen

Vom 29. November 1974

(GVBl. 18. Band, S. 118)

Der Oberkirchenrat verkündet nach erfolgter Zustimmung der Synode als Gesetz was folgt:
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§ 1

In der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg gelten Pfarrer, Pastorinnen, Hilfsprediger und Pfarrdiakone auch dann nicht als Mitarbeiter im Sinne des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen, wenn sie nicht Mitglieder von verfassungs- oder satzungsgemäßen leitenden Organen der Kirche oder von Dienststellenleitungen sind.
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§ 2

Die Gesamtvertretung besteht in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg aus 13 Mitgliedern.
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§ 3

( 1 ) Am Sitz des Oberkirchenrats wird ein „vorläufiger Schlichtungsausschuss“ gebildet.
( 2 ) Die Berufung der Mitglieder für den „vorläufigen Schlichtungsausschuss“ erfolgt durch den Oberkirchenrat mit Zustimmung des Synodalausschusses.
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§ 4

Die Wahlperiode der Mitarbeitervertretungen beginnt in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg am 1. Juli 1975.
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§ 5

Bis zum Erlass der Wahlordnung nach § 10 Abs. 2 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen ist die Wahlordnung für Mitarbeitervertretungen vom 23. 7. 1956 (GVBl. XIV. Band, Seiten 130 f.) entsprechend weiter anzuwenden.
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§ 6

Das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen (Gemeinsames Mitarbeitervertretungsgesetz — MVG —) und dieses Kirchengesetz treten mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in Kraft.