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Geltungszeitraum von: 01.07.2007

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Kirchengesetz über die Errichtung von sechs Pfarrstellen für Kreispfarrer

Vom 11. Mai 2007

(GVBl. 26. Band, S. 95)

Die 46. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Es werden sechs Pfarrstellen für Kreispfarrer errichtet. Diese Stellen dürfen jeweils nur im Umfang von 50 v. H. einer ganzen Stelle besetzt werden.
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§ 2

Der Oberkirchenrat trifft die zur Durchführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Maßnahmen.
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§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
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