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Geltungszeitraum von: 01.01.2020

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

1. Nachtragshaushaltsgesetz
der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg für das Haushaltsjahr 2020

In der Fassung vom 18. September 2020

(GVBl. 28. Band, S. 251)

Auf Grund des § 90 Nr. 11 der Kirchenordnung wird der Beschluss der 12. Tagung der 48. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg über die Feststellung des Haushaltsplanes 2020 (Haushaltsgesetz) auf Grund des vorgelegten 1. Nachtragshaushaltsplanes 2020 wie folgt geändert:
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§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes

( 1 ) Mit dem Nachtragshaushalt der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg werden die bisherigen festgesetzten Gesamtbeträge für das Haushaltsjahr 2020
in den ordentlichen Erträgen von
95.125.250,00 Euro
auf
90.351.400,00 Euro
und den ordentlichen Aufwendungen von
96.896.600,00 Euro
auf
95.101.850,00 Euro
neu festgesetzt.
Die Finanzerträge 2020 werden von
2.575.500,00 Euro
auf
2.075.500,00 Euro
und der Finanzaufwand von
938.000,00 Euro
auf
938.000,00 Euro
neu festgesetzt.
Die Rücklagenentnahmen verändern sind von
133.850,00 Euro
auf
3.612.950,00 Euro.
Damit ergibt sich für das Haushaltsjahr 2020 ein ausgeglichener Haushalt.
( 2 ) Der Investitionsplan bleibt unverändert mit Investitionen in Höhe von 125.000,00 Euro. Finanziert werden diese aus den liquiden Mitteln.
Die Finanzierung der Abschreibungen dieser Investitionen soll aus dem Jahresergebnis aus ordentlicher Tätigkeit sichergestellt werden.
Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, die Investitionen im Haushaltsjahr 2020 zu tätigen, soweit der Haushaltsplan keine Beschränkungen vorsieht.
( 3 ) Die Haushaltspläne des Sonder- (SV) und Treuhandvermögens (TV) werden festgestellt auf:
TV 2002 Pfarrfonds
unverändert
SV 2003 Beschäftigungsfonds
unverändert
TV 2004 Küsterfonds
unverändert
TV 2005 Kirchenfonds
unverändert
SV 2080 Bibelgesellschaft
unverändert
SV 2007 Blockhaus Ahlhorn
wird neu festgesetzt
im ordentlichen Ertrag
von 1.937.700,00 Euro
auf 1.630.450,00 Euro,
im ordentlichen Aufwand
von 1.930.000,00 Euro
auf 1.621.900,00 Euro,
im Finanzaufwand von
von 9.200,00 Euro
auf 9.200,00 Euro,
und im außerordentlichen Ertrag
von 1.500,00 Euro
auf 650,00 Euro.
Es ergibt sich für das Blockhaus Ahlhorn ein ausgeglichener Haushalt auf Grund erhöhter Zuweisung in Höhe von 126.750,00 €.
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§ 2
Haushaltsaufkommen

Die Verfahren bei Abweichung im Haushaltsaufkommen werden nicht geändert.
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§ 3
Über- und außerplanmäßige Haushaltsmittel

Das Verfahren bei der Inanspruchnahme von über- und außerplanmäßigen Haushaltsmitteln wird nicht geändert.
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§ 4
Sperrvermerke

Die Verwendung von Sperrvermerken wird nicht geändert.
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§ 5
Kassenkredite

Der bisher festgesetzte Höchstbetrag für Kassenkredite wird nicht geändert.
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§ 6
Bürgschaften

Der Höchstbetrag der Gesamtverpflichtung an Bürgschaften wird nicht geändert.
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§ 7
Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
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§ 8
Haushaltsvermerke

Der Ausweis der Haushaltsvermerke wird nicht geändert.
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§ 9
Rücklagen und Rückstellungen

Rücklagen und Rückstellungen werden nicht geändert.
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§ 10
Haushaltssperre

Die Anbringung von Haushaltssperren wird nicht geändert.