.

Geltungszeitraum von: 15.01.2022

Geltungszeitraum bis: 14.01.2023

Rechtsverordnung über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen für Pfarrer*innen im Ruhestand, die Gottesdienstvertretungen übernehmen

Vom 22. Juni 2021

(GVBl. 29. Band, S. 2)

Aufgrund Artikel 118 der Kirchenordnung hat der Oberkirchenrat in seiner Sitzung am 22. Juni 2021 folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####

§ 1

Diese Rechtsverordnung gilt für Pfarrer*innen im Ruhestand, die Gottesdienstvertretungen übernehmen.
#

§ 2

( 1 ) Im Falle der Verhinderung der zuständigen Pfarrperson werden bei der Übernahme von Vertretungsdiensten auf Antrag Aufwandsentschädigungen gezahlt.
( 2 ) Die Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1 betragen:
a) Bei einem Gemeindegottesdienst: 30,00 €
b) Bei einem Gottesdienst aus Anlass von Amtshandlungen 40,00 €.
( 3 ) Der Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
#

§ 3

Die Aufwandsentschädigung wird durch die Kirchengemeinde ausgezahlt.
#

§ 4

Die Zahlung der Aufwandsentschädigung kann nur erfolgen, wenn der Vertretungsdienst zuvor mit der Kirchengemeinde und der/dem Kreispfarrer*in abgestimmt worden ist.
#

§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt zunächst für ein Jahr. Voraussetzung für eine Verlängerung wird eine Evaluation sein.