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Geltungszeitraum von: 11.11.2001
Geltungszeitraum bis: 14.05.2024
Kirchengesetz über Ausbildung und Dienst der Diakone (Diakonengesetz)
Vom 29. November 1989
(GVBl. 22. Band, S. 16), zuletzt geändert am 15. November 2001 (GVBl. 25. Band, S. 59)
Der Oberkirchenrat verkündet das von der Synode beschlossene Kirchengesetz:
#Präambel
Der Dienst des Diakons wird vom diakonischen Auftrag der Kirche bestimmt. Zum Auftrag des Diakons gehören Aufgaben insbesondere aus den Bereichen:
####- Dienst für Gefährdete, Kranke, Behinderte, Pflege- und Hilfsbedürftige,
- Dienst für die Jugend in Jugendarbeit und Jugendhilfe,
- Dienst für alte Menschen,
- Begleitung und Beratung von einzelnen Menschen und Gruppen in der Gemeinde,
- Gewinnung, Anleitung und Zurüstung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
- Mitverantwortung für Gottesdienst, Wortverkündigung, Unterricht und Seelsorge,
- Aufgaben der Verwaltung in der Kirche und in ihrer Diakonie.
§ 1
Als Diakon oder Diakonin (im folgenden Diakon genannt) kann in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg angestellt werden, wer eine von ihr anerkannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und zum Diakon eingesegnet ist.
#§ 2
(
1
)
Die Ausbildung soll dazu befähigen, den Dienst des Diakons im Rahmen des Auftrages der Kirche wahrzunehmen.
(
2
)
1In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg sind folgende Ausbildungsgänge anerkannt:
- Das abgeschlossene Studium an einem theologisch-pädagogischen Fachbereich einer Evangelischen Fachhochschule einschließlich des Anerkennungsjahres (Berufspraktikum),
- eine mit den entsprechenden Diplomen abgeschlossene doppelqualifizierende Ausbildung in den Studiengängen Sozialwesen und Religionspädagogik/Diakonie einer evangelischen Fachhochschule einschließlich der für diesen Ausbildungsgang vorgeschriebenen Anerkennungszeit (Berufspraktikum),
- eine mindestens dreijährige theologisch-pädagogische oder theologisch-diakonische Ausbildung an einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte, der sich ein landeskirchlich begleitetes Anerkennungsjahr und eine entsprechende Aufbauausbildung anschließen.
2In anderen Landeskirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland abgeleistete Anerkennungszeiten können angerechnet werden. 3Die Aufbauausbildung nach Buchstabe b) wird in einem Anerkennungskolloquium abgeschlossen.
(
3
)
Der Oberkirchenrat kann andere Ausbildungsgänge anerkennen, wenn sie der nach Absatz 2 vorgesehenen Ausbildung als gleichwertig anzusehen sind oder wenn sie durch entsprechende Aufbaumaßnahmen oder durch eine Ergänzungsausbildung einer solchen gleichgestellt werden können.
#§ 3
(
1
)
1Die Aufbauausbildung beträgt in der Regel 42 Tage und sollte in einem Zeitraum von drei Jahren nach dem Anerkennungsjahr oder der Anerkennungszeit abgeschlossen sein. 2Sie besteht in der Teilnahme an den vom Oberkirchenrat festgesetzten Fortbildungskursen und dem Anfertigen einer schriftlichen Hausarbeit.
(
2
)
1Der Anstellungsträger hat den Dienst des Mitarbeiters so zu regeln, dass dieser an der Aufbauausbildung erfolgversprechend teilnehmen kann. 2Das Nähere ist bei der Anstellung schriftlich festzulegen.
(
3
)
Zur Teilnahme an den Maßnahmen der Aufbauausbildung hat der Diakon rechtzeitig bei seinem Anstellungsträger Dienstbefreiung zu beantragen.
(
4
)
Die Ergänzungsausbildung im Sinne des § 2 Absatz 3 wird durch den Oberkirchenrat geregelt.
#§ 4
1Das Anerkennungskolloquium wird von einem Ausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht, abgenommen. 2Die Mitglieder werden vom Oberkirchenrat berufen. 3Ein Vertreter des Oberkirchenrates kann an dem Kolloquium teilnehmen.
#§ 4 a
(
1
)
1Diakone sind verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungskursen und Fortbildungslehrgängen teilzunehmen. 2Insbesondere sollen sie in den ersten fünf Dienstjahren nach der Anerkennungszeit an mindestens drei mehrtägigen Fortbildungen teilnehmen.
(
2
)
Das Nähere regelt der Ev.-Luth. Oberkirchenrat durch Fortbildungsrichtlinien.
#§ 5
(
1
)
1Die Einsegnung setzt die abgeschlossene Ausbildung voraus. 2Sie wird nach der in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg geltenden Ordnung vorgenommen. 3Der Diakon verpflichtet sich, seinen Dienst in Bindung an das Wort Gottes zu tun.
(
2
)
In der Regel segnet der Oberkirchenrat den Diakon ein.
(
3
)
Der Diakon erhält über die Einsegnung eine Urkunde.
#§ 6
Der Diakon nimmt den Dienst in der Regel in der Kirchengemeinde, im Kirchenkreis oder in kirchlichen Werken und Einrichtungen wahr.
#§ 7
(
1
)
Der Diakon hat durch seinen Auftrag Anteil an der Verkündigung des Wortes Gottes und an der Gestaltung des gemeindlichen Lebens.
(
2
)
Der Diakon nimmt seine Aufgaben nach der Dienstanweisung selbstständig wahr.
(
3
)
1Der Diakon wird im Gottesdienst eingeführt. 2Für den Dienst in einer Kirchengemeinde geschieht die Einführung durch den zuständigen Pfarrer, in allen Fällen durch einen Beauftragten der Stelle, deren Dienstaufsicht er untersteht. 3An der Einführung ist die Diakonenschaft/ Brüderschaft gegebenenfalls zu beteiligen.
#§ 8
(
1
)
1Wer beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes als Diakon, Gemeindehelfer oder CVJM-Sekretär im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg tätig war, ist einem Diakon im Sinne dieses Kirchengesetzes gleichgestellt. 2Gemeindehelfer und CVJM-Sekretäre werden nur unter der Voraussetzung gleichgestellt, dass sie einen Antrag gestellt haben und eingesegnet worden sind.
(
2
)
Der Oberkirchenrat entscheidet bei anderen Mitarbeitern, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Absätze 2 und 3 nicht erfüllen, unter welchen Voraussetzungen sie gleichzustellen sind.
(
3
)
Die Gleichstellung kann davon abhängig gemacht werden, dass zusätzlich an einer vom Oberkirchenrat zu bestimmenden Ausbildungsstätte eine Abschlussprüfung oder eine ergänzende Ausbildung und Prüfung in den an der Grundausbildung fehlenden Fächern abgelegt wird.
#§ 9
Der Oberkirchenrat erlässt die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes notwendigen Vorschriften.
#§ 10
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die vorläufige Ordnung für die Einstellung von Diakonen vom 22. Februar 1958 außer Kraft.