.§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
Geltungszeitraum von: 01.01.2022
Geltungszeitraum bis: 31.12.2025
Kirchengesetz über die Verwaltung des Pfarrfonds in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg
Vom 20. November 2021 (GVBl. 29. Band, S. 9) , zuletzt geändert am 25.05.2023
Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat folgendes Kirchengesetz neu gefasst und beschlossen:
####§ 1
Grundsatz
(
1
)
Das Pfarrfondsvermögen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg wird für die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer eingesetzt.
(
2
)
1Zum Pfarrvermögen gehört das dem Pfarrfonds gewidmete Grund- und Kapitalvermögen. 2Diese Widmung erstreckt sich auch auf Vermögenswerte, die aus Mitteln des Pfarrfonds zukünftig erlangt werden. 3Bei diesem Vermögen handelt es sich in der Hauptsache um ehemals von den Kirchengemeinden für die Versorgung ihrer Pfarrerinnen und Pfarrer eingesetzte Grundstücke und Ländereien.
#§ 2
Pfarrfondsverwaltung
(
1
)
Das Pfarrfondsvermögen verwaltet der Oberkirchenrat als zweckgebundenes Sondervermögen (Pfarrfondsverwaltung).
(
2
)
Die Pfarrfondsverwaltung hat die Aufgabe, das Pfarrfondsvermögen nach Möglichkeit zu erhalten und zu mehren und wenn nötig zu verwenden.
(
3
)
1Die Erträge sind für die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg zu verwenden. 2Von den Erträgen sind daneben nur die Kosten der Verwaltung Erhaltung und Verbesserung des Pfarrfondsvermögens sowie die Abgaben und Lasten zu bestreiten.
#§ 3
Bestandsverzeichnis
(
1
)
1Die Pfarrfondsverwaltung führt fortlaufend ein Bestandsverzeichnis über die von den einzelnen Kirchengemeinden eingebrachten Vermögenswerte. 2Das Bestandsverzeichnis muss die Entwicklung der Vermögenswerte nachvollziehbar darlegen. 3Das Nähere regelt der Oberkirchenrat durch Rechtsverordnung.
(
2
)
Die im Bestandsverzeichnis geführten Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sind ausschließlich im Haushalt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg zu bilanzieren oder zu entwidmen.
(
3
)
1Die Entwidmung eines bebauten, noch oder ehemals im Haushalt der Kirchengemeinde ganz oder teilweise bilanzierten Grundstückes oder grundstückgleichen Rechtes hat auf Antrag der Kirchengemeinde zu erfolgen. 2Der Antrag kann nur innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. 3Grundstücke, die mit einem Erbbaurecht zugunsten eines Drittan belastet sind gelten als unbebaute Grundstücke.
§ 4
Widmung/Entwidmung
(
1
)
Die Widmung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten erfolgt durch Aufnahme in das Bestandsverzeichnis.
(
2
)
Die Entwidmung erfolgt durch Austragung aus dem Bestandsverzeichnis. Die Austragung ist zu dokumentieren.
#§ 5
Verkaufserlöse
(
1
)
1Verkaufserlöse sollen in Ersatzländereien angelegt werden, soweit der Erwerb von Ersatzländereien wirtschaftlich vertretbar ist. 2Ansonsten ist der Verkaufserlös dem Kapitalvermögen des Pfarrfonds zuzuführen.
(
2
)
Was die Pfarrfondsverwaltung aus Mitteln des Pfarrfondsvermögens erwirbt, wird Eigentum der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg.
(
3
)
1Veräußert eine Kirchengemeinde ein entwidmetes Grundstück oder grundstücksgleiches Recht ist der hälftige Verkaufserlös dem Kapitalvermögen des Pfarrfonds zuzuführen. 2Von dieser Aufteilung kann abgewichen werden, wenn darin eine unbillige Härte liegt.
#§ 6
Eigentums- und Nutzungsverhältnisse
(
1
)
Die gegenwärtigen Eigentums- oder Nutzungsverhältnisse werden durch dieses Kirchengesetz nicht verändert. Diese sind jedoch durch den Widmungszweck eingeschränkt.
(
2
)
Die Pfarrfondsverwaltung vertritt die Eigentümer im Rechtsverkehr.
#§ 7
Beteiligung der Kirchengemeinden
(
1
)
1Vor dem Verkauf oder dem Tausch von Grundstücken, der Vergabe und Übertragung von Erbbaurechten, der Vermietung oder Verpachtung von bebauten oder unbebauten Grundstücken gibt die Pfarrfondsverwaltung den Kirchengemeinden, die als Eigentümer im Grundbuch verzeichnet sind, Gelegenheit zur Stellungnahme.
(
2
)
1Die Stellungnahme soll innerhalb eines Monats abgegeben werden und insbesondere die Art der Nutzung sowie die Mieter- oder Pächterauswahl berücksichtigen. 2Dabei ist der Widmungszweck zu berücksichtigen.
(
3
)
Bei Entscheidungen, deren zeitliche Verzögerung zu erheblichen Nachteilen führen würde, genügt zur ordnungsmäßigen Beteiligung der Kirchengemeinde die Absprache der Pfarrfondsverwaltung mit der oder dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates.
§ 8
Kreislandkommission
Die Kreislandkommission (Gesetz betreffend die Dienstländereien der Kirchenbeamten vom 6. November 1920 – GVBI. 1X. Bd. S. 240 - in der jeweils geltenden Fassung) fördert beratend die Arbeit der Pfarrfondsverwaltung und entwickelt mit ihr gemeinsame Arbeitsschwerpunkte.
#§ 9
Delegation
Die Pfarrfondsverwaltung kann sach- und fachkundige Dritte mit der Verwaltung von Liegenschaften beauftragen.
#§ 10
Öffnungsklausel
Eine Übertragung der Verwaltung auch für nicht zum Pfarrfonds gehörenden Liegenschaften auf die Pfarrfondsverwaltung ist möglich.
Das Kirchengesetz tritt zum 01.01.2022 in Kraft.
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