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Rechtsverordnung
zur Aufstellung von Grabmalen auf Friedhöfen in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
(RV Grabmalaufstellung) vom 9. Januar 2018

Vom 9. Januar 2018

zuletzt geändert am 9. Dezember 2025 (GVBl. XXX)

Aufgrund § 39 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die kirchlichen Friedhöfe in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (Friedhofsgesetz - FhG) vom 10. Juni 2017 (GVBl. XXVIII. Band, S. 47ff) wird vom Oberkirchenrat verordnet:
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§ 1
Rechtsgrundlagen

Gemäß § 38 Abs. 1 FhG sollen auf den Grabstätten unter Beachtung der Gestaltungsvorschriften Grabmale mit der Nennung mindestens des Namens der verstorbenen Person, wenn vorhanden und bekannt, aufgestellt werden. Nach § 39 Abs. 1 FhG dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert werden.
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§ 2
Verfahren

Der Ablauf des Genehmigungsverfahrens besteht aus den folgenden Schritten:
a.
Antrag auf Genehmigung eines Grabmales mit Vorlage eines Entwurfes (§ 3)
b.
Prüfung des Antrages (§ 4)
c.
Beteiligung der Friedhofsberatungsstelle (§ 5)
d.
Gebührenfestsetzung (§ 6)
e.
Aufstellung des Grabmales (§ 7)
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§ 3
Antrag auf Genehmigung eines Grabmales mit Vorlage eines Entwurfes

( 1 ) Für den Antrag zur Errichtung eines Grabmales ist das dieser Rechtsverordnung beigefügte Formblatt zu verwenden. Die Antragstellung soll durch die aufstellenden Betriebe erfolgen. Zugelassen zur Durchführung von Arbeiten an Grabmalen sind alle Handwerksbetriebe, deren Inhaber als Steinmetze in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die Friedhofsträger können Ausnahmen zulassen.
( 1a ) Abweichend von Absatz 1 kann bei Grabstätten nach §§ 22 und 23 FhG für liegende Grabmale die Antragstellung und Durchführung der Arbeiten durch andere Betriebe oder Nutzungsberechtigte erfolgen. Liegende Grabmale sind Liegesteine, Kissensteine, Pultsteine und Findlinge. Satz 1 gilt unter den folgenden Voraussetzungen:
a.
Eine Länge und eine Breite von jeweils 30 cm dürfen nicht überschritten werden,
b.
die Mindeststärke der Steinplatten muss 3 cm betragen,
c.
Die maximalen Höhen (ab Oberkante Erdboden) dürfen für Liegesteine 5 cm, für Kissen- und Pultsteine 15 cm und für Findlinge 20 cm betragen.
( 2 ) Der Antrag ist schriftlich mit folgenden Angaben einzureichen:
a.
der Grabmalentwurf mit Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
b.
Zeichnungen von zwei Einzelbuchstaben im Maßstab 1:1,
c.
Zeichnungen von Ornamenten und Symbolen im Maßstab 1:10 oder größer,
jeweils unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, wenn dies zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
( 3 ) Der Antrag ist an den Friedhofsträger zu richten.
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§ 4
Prüfung des Antrages

( 1 ) Die inhaltliche Prüfung des Antrages wird auf der Basis der Vorgaben des Friedhofsgesetzes und der Gestaltungsrichtlinien des jeweiligen Friedhofsträgers vorgenommen. Diese Richtlinien sind als Anlage zur Friedhofsbenutzungssatzung verbindlicher Bestandteil der Satzung. Eine Ausfertigung des genehmigten Antrages erhält der Antragsteller zurück.
( 2 ) Die Entscheidung über den Antrag kann mit Maßgaben (Bedingungen oder Auflagen) versehen werden (§ 39 Abs. 2 Satz 2 FhG).
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§ 5
Beteiligung der Friedhofsberatungsstelle

Sofern Anträge abgelehnt werden sollen, können die Friedhofsträger diese vor Erlass eines ablehnenden Bescheides der Friedhofsberatungsstelle zur Prüfung vorlegen. Die Friedhofsberatungsstelle gibt eine Empfehlung ab.
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§ 6
Gebührenfestsetzung

Die Friedhofsträger erheben für die Prüfung der Anträge Gebühren. Die Gebühr beträgt 27,00 € pro erteilter Genehmigung.
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§ 7
Aufstellung des Grabmales

( 1 ) Nach § 40 Abs. 2 FhG sind Grabmale ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Die rechtlichen Bestimmungen und Empfehlungen der Berufsgenossenschaften und Berufsverbände sind zu beachten. Die Richtlinie zur Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes deutscher Steinmetze (BIV) in der jeweils aktuellen Fassung ist auf dieser Grundlage als verbindliche Vorgabe anzusehen.
( 2 ) Beim Liefern von Grabmalen sind dem Friedhofsträger vor der Errichtung vorzulegen:
a.
eine Ausfertigung des genehmigten Antrages,
b.
ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr.
( 3 ) Die Grabmale sind so anzuliefern, dass sie am Friedhofseingang vom Friedhofsträger überprüft werden können. Der Friedhofsträger ist berechtigt, die Aufstellung des Grabmales zu untersagen, wenn die nach Abs. 2 erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden oder das Grabmal nicht dem genehmigten Antrag entspricht.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Änderung der Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.

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