.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Rechtsverordnung
zur Aufstellung von Grabmalen auf Friedhöfen in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
(RV Grabmalaufstellung) vom 9. Januar 2018
Vom 9. Januar 2018
zuletzt geändert am 9. Dezember 2025 (GVBl. XXX)
Aufgrund § 39 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die kirchlichen Friedhöfe in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (Friedhofsgesetz - FhG) vom 10. Juni 2017 (GVBl. XXVIII. Band, S. 47ff) wird vom Oberkirchenrat verordnet:
####§ 1
Rechtsgrundlagen
1 Gemäß § 38 Abs. 1 FhG sollen auf den Grabstätten unter Beachtung der Gestaltungsvorschriften Grabmale mit der Nennung mindestens des Namens der verstorbenen Person, wenn vorhanden und bekannt, aufgestellt werden. 2 Nach § 39 Abs. 1 FhG dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert werden.
#§ 2
Verfahren
Der Ablauf des Genehmigungsverfahrens besteht aus den folgenden Schritten:
- a.
- Antrag auf Genehmigung eines Grabmales mit Vorlage eines Entwurfes (§ 3)
- b.
- Prüfung des Antrages (§ 4)
- c.
- Beteiligung der Friedhofsberatungsstelle (§ 5)
- d.
- Gebührenfestsetzung (§ 6)
- e.
- Aufstellung des Grabmales (§ 7)
§ 3
Antrag auf Genehmigung eines Grabmales mit Vorlage eines Entwurfes
(
1
)
1 Für den Antrag zur Errichtung eines Grabmales ist das dieser Rechtsverordnung beigefügte Formblatt zu verwenden. 2 Die Antragstellung soll durch die aufstellenden Betriebe erfolgen. 3 Zugelassen zur Durchführung von Arbeiten an Grabmalen sind alle Handwerksbetriebe, deren Inhaber als Steinmetze in die Handwerksrolle eingetragen sind. 4 Die Friedhofsträger können Ausnahmen zulassen.
(
1a
)
1 Abweichend von Absatz 1 kann bei Grabstätten nach §§ 22 und 23 FhG für liegende Grabmale die Antragstellung und Durchführung der Arbeiten durch andere Betriebe oder Nutzungsberechtigte erfolgen. 2 Liegende Grabmale sind Liegesteine, Kissensteine, Pultsteine und Findlinge. 3 Satz 1 gilt unter den folgenden Voraussetzungen:
- a.
- Eine Länge und eine Breite von jeweils 30 cm dürfen nicht überschritten werden,
- b.
- die Mindeststärke der Steinplatten muss 3 cm betragen,
- c.
- Die maximalen Höhen (ab Oberkante Erdboden) dürfen für Liegesteine 5 cm, für Kissen- und Pultsteine 15 cm und für Findlinge 20 cm betragen.
(
2
)
1 Der Antrag ist schriftlich mit folgenden Angaben einzureichen:
- a.
- der Grabmalentwurf mit Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
- b.
- Zeichnungen von zwei Einzelbuchstaben im Maßstab 1:1,
- c.
- Zeichnungen von Ornamenten und Symbolen im Maßstab 1:10 oder größer,
jeweils unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. 2 Ausführungszeichnungen sind einzureichen, wenn dies zum Verständnis erforderlich ist. 3 In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(
3
)
Der Antrag ist an den Friedhofsträger zu richten.
#§ 4
Prüfung des Antrages
(
1
)
1 Die inhaltliche Prüfung des Antrages wird auf der Basis der Vorgaben des Friedhofsgesetzes und der Gestaltungsrichtlinien des jeweiligen Friedhofsträgers vorgenommen. 2 Diese Richtlinien sind als Anlage zur Friedhofsbenutzungssatzung verbindlicher Bestandteil der Satzung. 3 Eine Ausfertigung des genehmigten Antrages erhält der Antragsteller zurück.
(
2
)
Die Entscheidung über den Antrag kann mit Maßgaben (Bedingungen oder Auflagen) versehen werden (§ 39 Abs. 2 Satz 2 FhG).
#§ 5
Beteiligung der Friedhofsberatungsstelle
1 Sofern Anträge abgelehnt werden sollen, können die Friedhofsträger diese vor Erlass eines ablehnenden Bescheides der Friedhofsberatungsstelle zur Prüfung vorlegen. 2 Die Friedhofsberatungsstelle gibt eine Empfehlung ab.
#§ 6
Gebührenfestsetzung
1 Die Friedhofsträger erheben für die Prüfung der Anträge Gebühren. 2 Die Gebühr beträgt 27,00 € pro erteilter Genehmigung.
#§ 7
Aufstellung des Grabmales
(
1
)
1 Nach § 40 Abs. 2 FhG sind Grabmale ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. 2 Die rechtlichen Bestimmungen und Empfehlungen der Berufsgenossenschaften und Berufsverbände sind zu beachten. 3 Die Richtlinie zur Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes deutscher Steinmetze (BIV) in der jeweils aktuellen Fassung ist auf dieser Grundlage als verbindliche Vorgabe anzusehen.
(
2
)
Beim Liefern von Grabmalen sind dem Friedhofsträger vor der Errichtung vorzulegen:
- a.
- eine Ausfertigung des genehmigten Antrages,
- b.
- ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr.
(
3
)
1 Die Grabmale sind so anzuliefern, dass sie am Friedhofseingang vom Friedhofsträger überprüft werden können. 2 Der Friedhofsträger ist berechtigt, die Aufstellung des Grabmales zu untersagen, wenn die nach Abs. 2 erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden oder das Grabmal nicht dem genehmigten Antrag entspricht.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Änderung der Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.