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Geltungszeitraum von: 13.11.2019

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Kirchengesetz über die Bildung einer Gemeinsamen Kirchenverwaltung (Kirchenverwaltungsgesetz – KiVwG)

Vom 16. November 2007

(GVBl. 26. Band, S. 112), geändert durch Kirchengesetz vom 20. November 2014 (GVBl. 27. Band, S. 201), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 22. November 2019 (GVBl. 28. Band, S. 217)

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§ 1
Gemeinsame Kirchenverwaltung

( 1 ) Für die Verwaltung kirchlicher Rechtsträger wird eine Gemeinsame Kirchenverwaltung (GKV) errichtet. Sie hat eine eigene Leitung. Der Oberkirchenrat ist ihr gegenüber weisungsbefugt.
( 2 ) Die Gemeinsame Kirchenverwaltung ist eine unselbständige Einrichtung der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg und steht unter Aufsicht des Oberkirchenrates. Die Befugnisse des Gemeinsamen Kirchenausschusses (GKA) als Beschwerdeinstanz gemäß Art. 135 Abs. 2 KO bleiben davon unberührt.
( 3 ) Die Gemeinsame Kirchenverwaltung setzt die Entscheidungen der Kirchengemeinden gemäß Artikel 18 KO, der Kirchenkreise gemäß Artikel 66 KO und des Oberkirchenrates gemäß Art. 99 (2) KO im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, im Personalwesen sowie in der Bau- und Liegenschaftsverwaltung um. Die Übernahme weiterer Verwaltungsaufgaben oder deren Ausführung kann einvernehmlich gegen Kostenerstattung zwischen Kirchengemeinden oder Kirchenkreisen und der Gemeinsamen Kirchenverwaltung vereinbart werden.
( 4 ) Soweit die Gemeinsame Kirchenverwaltung übertragene Aufgaben wahrnimmt, führt sie diese Aufgaben eigenverantwortlich und im eigenen Namen durch.
( 5 ) Andere kirchliche Rechtsträger können einvernehmlich gegen Kostenerstattung Verwaltungstätigkeiten an die Gemeinsame Kirchenverwaltung übertragen.
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§ 2
Gliederung der Verwaltung

( 1 ) Die Gemeinsame Kirchenverwaltung erfüllt ihre Aufgaben in der Zentralen Dienststelle (ZDS) sowie in regionalen Dienststellen (RDS).
( 2 ) Es soll in jedem Kirchenkreis eine regionale Dienststelle nach Maßgabe einer Zuständigkeitsverordnung errichtet werden.
( 3 ) Die Zuständigkeitsverordnung wird vom Oberkirchenrat im Benehmen mit dem Gemeinsamen Kirchenausschuss erlassen, sofern die Synode keine kirchengesetzliche Regelung trifft.
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§ 3
Anstellungsträgerschaft

( 1 ) Die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg ist Dienstherrin der in der Gemeinsamen Kirchenverwaltung tätigen Beamten und Anstellungsträgerin der dort beschäftigten Mitarbeiter.
( 2 ) Die Kirchenkreise und Kirchengemeinden verlieren mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihre Dienstherrenfähigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Kirchenbeamtengesetz-EKD1#. Die Kirchenbeamten der Kirchenkreise treten zugleich kraft Gesetzes in den Dienst der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg als neuer Dienstherr über. Oberste Dienstbehörde dieser Kirchenbeamten ist mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Gemeinsame Kirchenausschuss.
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§ 4
Regionale Dienststelle

( 1 ) Die regionalen Dienststellen sind unbeschadet der Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht des Oberkirchenrates Dienstleister der angeschlossenen Kirchengemeinden und des Kirchenkreises.
( 2 ) Die Kreiskirchenräte können bei folgenden Angelegenheiten in der jeweiligen regionalen Dienststelle unter Beachtung der Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht des Leiters der Gemeinsamen Kirchenverwaltung mitbestimmen:
Veränderung des Standortes einer regionalen Dienststelle
Zustimmung bei der Besetzung der Leitungsstelle einer regionalen Dienststelle
Vorschläge zur Verbesserung der Organisationsstruktur einer regionalen Dienststelle
• Verlagerung von Aufgaben von der RDS in die ZDS.
( 3 ) Die Kreiskirchenräte können die Mitwirkungsbefugnisse auf einen Verwaltungsausschuss übertragen. Dem Verwaltungsausschuss sollen fünf Mitglieder angehören.
( 4 ) Das Nähere wird durch Verwaltungsanordnung des Oberkirchenrates bestimmt.
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§ 5
Sitz einer regionalen Dienststelle

( 1 ) Die Kreiskirchenräte sollen den Sitz einer regionalen Dienststelle in ihrem Kirchenkreis vorschlagen.
( 2 ) Sofern der Vorschlag nicht gemacht wird oder mit vertretbaren Mitteln nicht umsetzbar ist, wird der Sitz der jeweiligen regionalen Dienststelle vom Oberkirchenrat bestimmt.
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§ 6
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Die Finanzierung der Kosten der zentralen Verwaltung mit den regionalen Dienststellen erfolgt aus dem Haushalt der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
( 2 ) Im Haushaltsplan sind die Kosten für die regionalen Dienststellen gesondert auszuweisen.
( 3 ) Die Gemeinsame Kirchenverwaltung hat Anspruch auf Entgelte und Umlagen von Einrichtungen wie Kindertagesstätten oder Friedhöfen, für die Verwaltungsleistungen erbracht werden.
( 4 ) Die Vereinbarungen zur Höhe der Entgelte und Umlagen sollen unverändert vom bisherigen Dienstleister an die Gemeinsame Kirchenverwaltung übertragen werden. Werden Verwaltungsleistungen nur anteilig übertragen, werden die bisherigen Kostenerstattungen im Zweifel geteilt.
( 5 ) Das Nähere wird durch Verwaltungsanordnung des Oberkirchenrates bestimmt.
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§ 7
Rechnungsprüfung

( 1 ) Die Rechnungsprüfung wird durch das Kirchengesetz für die Rechnungsprüfung2# festgelegt.
( 2 ) Die Abnahme der Jahresrechnung sowie die Entlastung der in der Ausführung des Haushaltsplanes Beteiligten erfolgt nach Vorbereitung im Rechnungsprüfungsausschuss durch Beschluss der Synode.
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§ 8
Kirchenbüro

( 1 ) Kirchenbüros sollen flächendeckend als lokale Dienstleistungsstellen in der Trägerschaft der Kirchengemeinden eingerichtet werden.
( 2 ) Die Kirchenbüros sind aus den Pfarramtssekretariaten zu entwickeln und bilden die Schnittstelle von kirchengemeindlichen Anfragen zur zentralen Verwaltungsstelle.
( 3 ) Aufgabenkataloge für ein Kirchenbüro werden durch eine Verordnung des Oberkirchenrates geregelt.
( 4 ) In der Verordnung sollen die Aufgabenverknüpfungen zwischen den Kirchenbüros und den regionalen Dienststellen definiert sein.
( 5 ) Unterschiedliche Kirchenbüromodelle für den städtischen oder ländlichen Raum sind an den Erfordernissen für die Gemeindeglieder fortlaufend zu überprüfen und im Verordnungswege weiter zu entwickeln.
( 6 ) Die Kosten der Kirchenbüros sind von den Kirchengemeinden zu tragen. Die Kirchengemeinden sind Anstellungsträger der Mitarbeiter des Kirchenbüros.
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1 ↑ Ord.-Nr. 1.433
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2 ↑ Ord.-Nr. 6.030