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Geltungszeitraum von: 01.01.2022

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Haushaltsgesetz
der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg für das Haushaltsjahr 2022

In der Fassung vom 20. November 2021

(GVBl. 28. Band, S.3)

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§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes

( 1 ) Der Haushaltsplan der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg wird für das Haushaltsjahr 2022 in den ordentlichen Erträgen auf 98.276.000 € und in den ordentlichen Aufwendungen auf 99.057.300 € festgestellt.
Die Finanzerträge 2022 werden auf 2.455.000 € und der Finanzaufwand auf 851.500 € festgestellt. Zweckgebundene Rücklagenentnahmen sind geplant i. H. v. 482.550 € und Rücklagenzuführungen in Höhe von 1.304.750 €. Damit ergibt sich für das Haushaltsjahr 2022 ein ausgeglichener Haushalt.
( 2 ) 1Der Investitions- und Finanzierungsplan sieht Investitionen in Höhe von 310.500 € vor. 2Finanziert werden diese aus den liquiden Mitteln mit 310.500 €. 3Die Finanzierung der Abschreibungen dieser Investitionen soll aus dem Jahresergebnis aus ordentlicher Tätigkeit sichergestellt werden. 4Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, die Investitionen im Haushaltsjahr 2022 zu tätigen, soweit der Haushaltsplan keine Beschränkungen vorsieht.
( 3 ) Die Haushaltspläne des Sonder- (SV) und Treuhandvermögen (TV) werden festgestellt auf:
Ordentlicher
Ertrag
Ordentlicher
Aufwand
Finanzertrag
Rücklage
TV 2002 Pfarrfonds
1.010.900 €
1.010.900 €
0 €
0 €
SV 2003 Beschäftigungsfonds
600 €
50.300 €
10.000 €
39.700 €
TV 2004 Küsterfonds
58.950 €
58.950 €
0 €
0 €
TV 2005 Kirchenfonds
201.350 €
201.350 €
0 €
0 €
SV 2080 Bibelgesellschaft
16.000 €
20.500 €
1.000 €
3.500 €
Abwicklung Blockhaus Ahlhorn
Finanzaufwand
Rücklage
SV 2007 Blockhaus Ahlhorn
388.000 €
383.400 €
4.600 €
0 €
Somit ergibt sich für das Blockhaus Ahlhorn ein ausgeglichener Haushalt.
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§ 2
Haushaltsaufkommen

( 1 ) 1Mehrerträge aus dem Aufkommen an Landeskirchensteuern sind zunächst mit Mindererträgen im Haushaltsplan, Mindererträge aus dem Aufkommen an Landeskirchensteuern mit Mehrerträgen im Haushaltsplan auszugleichen.
1Danach verbleibende Mehrerträge sind, soweit sie nicht für über- und außerplanmäßige Aufwendungen im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs (§ 30 KonfHO-Doppik) benötigt werden, zur Verminderung der Entnahme aus den Rücklagen zu verwenden.
( 2 ) 1Nach Absatz 1 nicht benötigte Mehrerträge und Haushaltsersparnisse, die nicht gemäß § 16 KonfHO-Doppik in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden, werden zunächst auf das Konto Ergebnisvortrag eingestellt. 2Über dessen Verwendung kann mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses nach vorheriger Beratung im Finanzausschuss entschieden werden.
( 3 ) 1Zum Ausgleich eines beim Haushaltsabschluss entstehenden Fehlbetrages können mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses nach vorheriger Beratung im Finanzausschuss bis zu 500.000 € aus der Allgemeinen Ausgleichsrücklage entnommen werden.
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§ 3
Über- und außerplanmäßige Haushaltsmittel

( 1 ) 1Die Inanspruchnahme von über- und außerplanmäßigen Haushaltsmitteln bis zu 50.000 € je Sachkonto je Teilergebnishaushalt kann vom Oberkirchenrat unter Heranziehung der Haushaltsverstärkungsmittel (Teilergebnishaushalt 9000000, Sachkonto 769100) abgedeckt werden. 2Hierüber ist der Synode bei der folgenden Tagung Kenntnis zu geben.
( 2 ) 1In den übrigen Fällen einer über- und außerplanmäßigen Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln ist die Einwilligung des Gemeinsamen Kirchenausschusses nach vorheriger Beratung im Finanz- und Personalausschuss erforderlich. 2Die Einwilligung soll nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden.
( 3 ) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen dürfen nur veranlasst werden, wenn über die Deckung entschieden ist.
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§ 4
Verwendung von Haushaltsmitteln bei unbesetzten Pfarrstellen

( 1 ) Ist eine Pfarrstelle unbesetzt und fallen dafür keine Personalkosten an, kann der Oberkirchenrat dieses Budget auf Antrag für die gemeindliche Versorgung durch Dritte z.B. durch interprofessionelle Teams einsetzen.
( 2 ) Der Oberkirchenrat erlässt dazu im Einvernehmen mit dem Gemeinsamen Kirchenausschuss für die Dauer einer Erprobungsphase von drei Jahren Ausführungsbestimmungen.
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§ 5
Sperrvermerke

Aufwendungen und die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht realisiert werden sollen oder im Einzelfall einer besonderen Zustimmung bedürfen, sind im Haushaltsplan mit einem Sperrvermerk zu versehen.
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§ 6
Kassenkredite

Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, im Bedarfsfall Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungs-gemäßen Kassenwirtschaft (Kassenkredite) gemäß § 19 Abs.1 Ziffer 3 KonfHO-Doppik bis zur Höhe von 500.000 € aufzunehmen. Soweit diese Kassenkredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden.
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§ 7
Bürgschaften

Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses Bürgschaften zu Lasten der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg bis zur Höhe einer Gesamtverpflichtung von bis zu 3.000.000 € zu übernehmen.
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§ 8
Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen der Folgejahre werden nicht geplant. Zugesagte und noch nicht ausgezahlte Zuweisungen für Investitionen werden als Verbindlichkeit in der Bilanz ausgewiesen.
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§ 9
Haushaltsvermerke

( 1 ) Übertragbarkeit
1Haushaltsmittel für Investitionen und aus zweckgebundenen Erträgen sind übertragbar. 2Andere Haushaltsmittel, die übertragbar sind, sind im Haushaltsplan mit dem Vermerk „Übertragbarkeit“ gekennzeichnet. 3Für das Haushaltsjahr wurde folgender Übertragungsvermerk eingestellt:
Organisationseinheit 0200000 Kostenstelle 0270000 Orgelwesen
Konto 679100 Zuschüsse an Dritte 100.000 €
1Soweit in diesen Teilergebnishaushalten/Kostenstellen/Sachkonto mit dem Haushaltsvermerk der Übertragbarkeit beim Jahresabschluss Haushaltsmittel nicht verausgabt wurden, können diese in das nächste Haushaltsjahr übertragen bzw. einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit die nicht verbrauchten Mittel im kommenden Haushaltsjahr benötigt werden und für das Abschlussjahr kein negatives Gesamtergebnis entsteht.
( 2 ) Deckungsfähigkeit
1Kostenstellen einer Organisationseinheit sind grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig. 2Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Aufwendungen jeweils für Personal-, Sach- oder Gebäude-/Baukosten auch nur zur Deckung jeweils entsprechender Aufwendungen verwendet werden sollen. 3Darüber hinaus sind die Aufwendungen für Personal aller Organisationseinheiten im Gesamtergebnishaushalt gegenseitig deckungsfähig. 4Mehrerträge einer Organisationseinheit sollen für Mehraufwendungen der gleichen Organisationseinheit verwendet werden. 5Darüber hinaus ist für den gesamten Haushalt das Gesamtdeckungsprinzip gem. § 2 Abs. 1 S. 1 zu beachten.
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§ 10
Rücklagen und Rückstellungen

( 1 ) 1Entsprechend des Abschnitts 6 der KonfHO-Doppik werden folgende Pflichtrücklagen geführt:
  1. Betriebsmittelrücklage
  2. Allgemeine Ausgleichsrücklage
  3. Substanzerhaltungsrücklage
  4. Bürgschaftssicherungsrücklage
2Nicht geplante Entnahmen dürfen den Betrag von 250.000 € nicht überschreiten. 3Es gelten die Verfahrensregelungen gemäß § 3 dieses Haushaltsgesetzes.
( 2 ) 1Die Bewirtschaftung von Rückstellungen sowie von Bau- und Instandhaltungsrücklagen obliegt dem Oberkirchenrat. 2Dies gilt insbesondere für:
a. Rücklage Landeskirchenfonds:
1Der Landeskirchenfonds dient insbesondere der Bereitstellung von Darlehen an die Kirchengemeinden. 2Die Bewirtschaftung obliegt dem Oberkirchenrat.
b. Personalkostenrücklage/-rückstellung:
1Diese Rückstellung dient insbesondere der Deckung der Versorgungsverpflichtungen der Landeskirche für öffentlich-rechtlich beschäftigte Personen soweit diese nicht direkt durch die NKVK gedeckt werden. 2Die Rückstellung ist weiter aufzubauen, bis der Bestand die versicherungsmathematische Deckungslücke schließt.
c. Rückstellung für Altersteilzeit:
1Diese Rückstellung dient zur Finanzierung von Personalausgaben in der Freizeitphase der Altersteilzeit von Mitarbeitenden. 2Diese Rückstellung ist in der Arbeitsphase der ATZ aufzubauen und in der Freizeitphase aufzulösen.
d. Kirchensteuer-Sonderrücklage/Clearingrückstellung:
Die Rückstellung dient ausschließlich dem Kirchensteuerausgleich (Clearing).
( 3 ) Auf die Regelungen der KonfHO-Doppik über den weiteren Aufbau von zweckgebundenen und freien Rücklagen und den Aufbau von Rückstellungen wird hingewiesen.
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§ 11
Haushaltssperre

Wenn die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen es erfordert, kann der Oberkirchenrat mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses für einzelne Kostenstellen/Sachkonten oder den gesamten Aufwandsbereich eine Haushaltssperre ausbringen.

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