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Geltungszeitraum von: 01.01.2018

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Rechtsverordnung
zur Aufstellung von Grabmalen auf Friedhöfen in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
(RV Grabmalaufstellung)

Vom 9. Januar 2018

Aufgrund § 39 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die kirchlichen Friedhöfe in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (Friedhofsgesetz - FhG) vom 10. Juni 2017 (GVBl. XXVIII. Band, S. 47ff) wird vom Oberkirchenrat verordnet:
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§ 1
Rechtsgrundlagen

1Gemäß § 38 Abs. 1 FhG sollen auf den Grabstätten unter Beachtung der Gestaltungsvorschriften Grabmale mit der Nennung mindestens des Namens der verstorbenen Person, wenn vorhanden und bekannt, aufgestellt werden. 2Nach § 39 Abs. 1 FhG dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert werden.
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§ 2
Verfahren

Der Ablauf des Genehmigungsverfahrens besteht aus den folgenden Schritten:
a.
Antrag auf Genehmigung eines Grabmales mit Vorlage eines Entwurfes (§ 3)
b.
Prüfung des Antrages (§ 4)
c.
Beteiligung der Friedhofsberatungsstelle (§ 5)
d.
Gebührenfestsetzung (§ 6)
e.
Aufstellung des Grabmales (§ 7)
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§ 3
Antrag auf Genehmigung eines Grabmales mit Vorlage eines Entwurfes

( 1 ) 1Für den Antrag zur Errichtung eines Grabmales ist das dieser Rechtsverordnung beigefügte Formblatt zu verwenden. 2Die Antragstellung soll durch die aufstellenden Betriebe erfolgen. 3Zugelassen zur Durchführung von Arbeiten an Grabmalen sind alle Handwerksbetriebe, deren Inhaber als Steinmetze in die Handwerksrolle eingetragen sind. 4Die Friedhofsträger können Ausnahmen zulassen.
( 2 ) 1Der Antrag ist schriftlich in doppelter Ausfertigung mit folgenden Angaben einzureichen:
a.
der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
b.
Zeichnungen der Schrift, der Ornamenten und der Symbole im Maßstab 1:1,
jeweils unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. 2Ausführungszeichnungen sind einzureichen, wenn dies zum Verständnis erforderlich ist. 3In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
( 3 ) Der Antrag ist an den Friedhofsträger zu richten.
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§ 4
Prüfung des Antrages

1Die inhaltliche Prüfung des Antrages wird auf der Basis der Vorgaben des Friedhofsgesetzes und der Gestaltungsrichtlinien des jeweiligen Friedhofsträgers vorgenommen. 2Diese Richtlinien sind als Anlage zur Friedhofsbenutzungssatzung verbindlicher Bestandteil der Satzung. 3Eine Ausfertigung des genehmigten Antrages erhält der Antragsteller zurück.
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§ 5
Beteiligung der Friedhofsberatungsstelle

1Sofern Anträge abgelehnt werden sollen, können die Friedhofsträger diese vor Erlass eines ablehnenden Bescheides der Friedhofsberatungsstelle zur Prüfung vorlegen. 2Die Friedhofsberatungsstelle gibt eine Empfehlung ab.
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§ 6
Gebührenfestsetzung

1Die Friedhofsträger erheben für die Prüfung der Anträge Gebühren. 2Die Gebühr beträgt 19,00 € pro erteilter Genehmigung.
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§ 7
Aufstellung des Grabmales

( 1 ) 1Nach § 40 Abs. 2 FhG sind Grabmale ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. 2Die rechtlichen Bestimmungen und Empfehlungen der Berufsgenossenschaften und Berufsverbände sind zu beachten. 3Die Richtlinie zur Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes deutscher Steinmetze (BIV) in der jeweils aktuellen Fassung ist auf dieser Grundlage als verbindliche Vorgabe anzusehen.
( 2 ) Beim Liefern von Grabmalen sind dem Friedhofsträger vor der Errichtung vorzulegen:
a.
eine Ausfertigung des genehmigten Antrages,
b.
ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr.
( 3 ) 1Die Grabmale sind so anzuliefern, dass sie am Friedhofseingang vom Friedhofsträger überprüft werden können. 2Der Friedhofsträger ist berechtigt, die Aufstellung des Grabmales zu untersagen, wenn die nach Abs. 2 erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden oder das Grabmal nicht dem genehmigten Antrag entspricht.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Änderung der Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER