.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.01.2018
Geltungszeitraum bis: 31.12.2019
Rechtsverordnung
zur Aufstellung von Grabmalen auf Friedhöfen in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
(RV Grabmalaufstellung)
Vom 9. Januar 2018
Aufgrund § 39 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die kirchlichen Friedhöfe in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (Friedhofsgesetz - FhG) vom 10. Juni 2017 (GVBl. XXVIII. Band, S. 47ff) wird vom Oberkirchenrat verordnet:
####§ 1
Rechtsgrundlagen
1Gemäß § 38 Abs. 1 FhG sollen auf den Grabstätten unter Beachtung der Gestaltungsvorschriften Grabmale mit der Nennung mindestens des Namens der verstorbenen Person, wenn vorhanden und bekannt, aufgestellt werden. 2Nach § 39 Abs. 1 FhG dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert werden.
#§ 2
Verfahren
Der Ablauf des Genehmigungsverfahrens besteht aus den folgenden Schritten:
- a.
- Antrag auf Genehmigung eines Grabmales mit Vorlage eines Entwurfes (§ 3)
- b.
- Prüfung des Antrages (§ 4)
- c.
- Beteiligung der Friedhofsberatungsstelle (§ 5)
- d.
- Gebührenfestsetzung (§ 6)
- e.
- Aufstellung des Grabmales (§ 7)
§ 3
Antrag auf Genehmigung eines Grabmales mit Vorlage eines Entwurfes
(
1
)
1Für den Antrag zur Errichtung eines Grabmales ist das dieser Rechtsverordnung beigefügte Formblatt zu verwenden. 2Die Antragstellung soll durch die aufstellenden Betriebe erfolgen. 3Zugelassen zur Durchführung von Arbeiten an Grabmalen sind alle Handwerksbetriebe, deren Inhaber als Steinmetze in die Handwerksrolle eingetragen sind. 4Die Friedhofsträger können Ausnahmen zulassen.
(
2
)
1Der Antrag ist schriftlich in doppelter Ausfertigung mit folgenden Angaben einzureichen:
- a.
- der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
- b.
- Zeichnungen der Schrift, der Ornamenten und der Symbole im Maßstab 1:1,
(
3
)
Der Antrag ist an den Friedhofsträger zu richten.
#§ 4
Prüfung des Antrages
1Die inhaltliche Prüfung des Antrages wird auf der Basis der Vorgaben des Friedhofsgesetzes und der Gestaltungsrichtlinien des jeweiligen Friedhofsträgers vorgenommen. 2Diese Richtlinien sind als Anlage zur Friedhofsbenutzungssatzung verbindlicher Bestandteil der Satzung. 3Eine Ausfertigung des genehmigten Antrages erhält der Antragsteller zurück.
#§ 5
Beteiligung der Friedhofsberatungsstelle
1Sofern Anträge abgelehnt werden sollen, können die Friedhofsträger diese vor Erlass eines ablehnenden Bescheides der Friedhofsberatungsstelle zur Prüfung vorlegen. 2Die Friedhofsberatungsstelle gibt eine Empfehlung ab.
#§ 6
Gebührenfestsetzung
1Die Friedhofsträger erheben für die Prüfung der Anträge Gebühren. 2Die Gebühr beträgt 19,00 € pro erteilter Genehmigung.
#§ 7
Aufstellung des Grabmales
(
1
)
1Nach § 40 Abs. 2 FhG sind Grabmale ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. 2Die rechtlichen Bestimmungen und Empfehlungen der Berufsgenossenschaften und Berufsverbände sind zu beachten. 3Die Richtlinie zur Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes deutscher Steinmetze (BIV) in der jeweils aktuellen Fassung ist auf dieser Grundlage als verbindliche Vorgabe anzusehen.
(
2
)
Beim Liefern von Grabmalen sind dem Friedhofsträger vor der Errichtung vorzulegen:
- a.
- eine Ausfertigung des genehmigten Antrages,
- b.
- ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr.
(
3
)
1Die Grabmale sind so anzuliefern, dass sie am Friedhofseingang vom Friedhofsträger überprüft werden können. 2Der Friedhofsträger ist berechtigt, die Aufstellung des Grabmales zu untersagen, wenn die nach Abs. 2 erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden oder das Grabmal nicht dem genehmigten Antrag entspricht.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Änderung der Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.