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Geltungszeitraum von: 27.05.2021

Geltungszeitraum bis: 16.11.2022

Geschäftsordnung für die Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg

Vom 5. Mai 1954

(GVBl. 14. Band, S. 65), neu gefasst am 24. November 2017 (GVBl. 28. Band, S. 120), Berichtigung vom 7. Juni 2018 (GVBl. 28. Band, S. 159), zuletzt geändert am 27.05.2021 (GVBl. 28. Band, S. 265)

Die Synode gibt sich nach Art. 87 der Kirchenordnung der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg, Teil I, folgende Geschäftsordnung:
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Abschnitt I
Zusammentritt der Synode – Wahlprüfung

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§ 1

( 1 ) Die neugewählte Synode tritt zusammen nach dem Gemeindegottesdienst (Art. 83 KO) zu der Einberufung der Synode festgesetzten Zeit unter Vorsitz der oder des ältesten Synodalen. Diese oder dieser wird vom Oberkirchenrat vor Beginn der Synode benachrichtigt.
( 2 ) Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident beruft die beiden jüngsten Synodalen zu Schriftführerinnen und Schriftführern.
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§ 2

( 1 ) Die Gültigkeit der Wahl der Synodalen wird vorher vom Gemeinsamen Kirchenausschuss geprüft. Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident gibt das Ergebnis dieser Prüfung bekannt und stellt es zur Beratung und Entscheidung.
( 2 ) Die Synode kann zur eigenen Prüfung einen Wahlprüfungsausschuss bestellen.
( 3 ) Bevor die Synode in die Beratung eintritt, stellt die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident fest, ob 2/3 der Synodalen anwesend sind, deren Wahl nicht beanstandet worden ist.
( 4 ) Synodale, deren Wahl beanstandet worden ist, dürfen bis zur Entscheidung der Synode an den Verhandlungen, nicht aber an den Abstimmungen, teilnehmen.
( 5 ) Wird eine Wahl für ungültig erklärt, so teilt die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident dies sofort dem Oberkirchenrat zwecks Anordnung einer Neuwahl, Einberufung eines Ersatzmitgliedes oder Vornahme einer neuen Ernennung mit.
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§ 3

Nach Feststellung der Gültigkeit der Wahlen eröffnet die Bischöfin oder der Bischof die Synode.
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§ 4

( 1 ) Sobald die Synode eröffnet ist, wählt sie eine Präsidentin oder einen Präsidenten, zwei Mitglieder der Synode als Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die erforderliche Zahl von Schriftführerinnen und Schriftführern (Art. 84 Abs. 1 KO).
( 2 ) Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten findet in geheimer Abstimmung statt (Art. 131 Abs. 3 KO und § 52 Abs. 2 Geschäftsordnung).
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§ 5

( 1 ) Die Präsidentin oder der Präsident legt das Gelöbnis in die Hand der Bischöfin oder des Bischofs ab.
( 2 ) Die übrigen Synodalen sowie später eintretende Synodale leisten das Gelöbnis, indem sie nach der Verlesung des Gelöbnisses die Frage der Präsidentin oder des Präsidenten, ob sie es ablegen wollen, einzeln bejahen (Art. 83 Abs. 4 KO).
( 3 ) Das Gelöbnis lautet: „Ich gelobe vor Gott, mein Amt zu führen in der Bindung an Gottes Wort und treu dem Bekenntnis und den Ordnungen der Kirche“ (Art. 83 KO).
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Abschnitt II
Präsidium der Synode

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§ 6

Die Präsidentin oder der Präsident, die Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die Schriftführerinnen und Schriftführer bilden das Präsidium der Synode.
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§ 7

( 1 ) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Verhandlungen der Synode.
( 2 ) Sie oder er empfängt die Eingänge und schlägt Zeit und Tagesordnung der Sitzungen vor.
( 3 ) Die Präsidentin oder der Präsident ermöglicht den Ausschüssen die zweckmäßige Erledigung der ihnen zugewiesenen Aufgaben. Sie oder er kann an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
( 4 ) Sie oder er vertritt die Synode nach außen und verfügt über die für die Synode veranschlagten Mittel.
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§ 8

Die Schriftführerinnen und Schriftführer führen das Protokoll und unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten in allen Synodalangelegenheiten.
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§ 9

Der Archiv- und Bürodienst der Synode wird unter Aufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten von Mitarbeitenden des Oberkirchenrats wahrgenommen. Sind weitere Kräfte erforderlich, werden sie vom Präsidium angefordert und von der Präsidentin oder dem Präsidenten verpflichtet.
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Abschnitt III
Ausschüsse und Arbeitsgruppen der Synode

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§ 10

Die Synode wählt die synodalen Mitglieder für den Gemeinsamen Kirchenausschuss gemäß Art. 93 Abs. 1 und 2 der Kirchenordnung.
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§ 11

( 1 ) Der Geschäftsausschuss, in den neben der Präsidentin oder dem Präsidenten aus jedem Kirchenkreis sowie aus dem Kreis der berufenen Synodalen je ein Mitglied zu entsenden ist, schlägt die Mitglieder für die einzelnen Ausschüsse der Synode zur Wahl vor. Er kann aus der Mitte der Synode die Zahl der Mitglieder in den Ausschüssen auf bis zu fünfzehn ergänzen, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei soll der Geschäftsausschuss die fachlichen Kompetenzen der Synodalen beachten.
( 2 ) Der Geschäftsausschuss schlägt der Synode auch die synodalen Mitglieder des Wahlausschusses (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse des Bischofs)1# zur Wahl vor. Daneben soll der Geschäftsausschuss für durch die Synode zu besetzende Gremien und Ämter einen Wahlvorschlag an die Synode unterbreiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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§ 12

( 1 ) Die Verhandlungsgegenstände der Synode werden grundsätzlich in den Ausschüssen der Synode vorberaten.
( 2 ) Neben dem Geschäftsausschuss werden in der Regel folgende Ständige Ausschüsse gebildet:
  1. Ausschuss für theologische und liturgische Fragen, Schöpfungsverantwortung, Mission und Ökumene
  2. Rechts- und Verfassungsausschuss
  3. Finanz- und Personalausschuss
  4. Ausschuss für Gemeindedienst, Seelsorge und Diakonie
  5. Ausschuss für Jugend, Bildung und Öffentlichkeitsarbeit
  6. Rechnungsprüfungsausschuss
Die Beratung der Themen aus dem Bereich der kirchlichen Werke und Einrichtungen erfolgt in den Ausschüssen, denen das jeweilige Arbeitsfeld zugewiesen ist.
( 3 ) Die Ausschüsse haben höchstens 15 Mitglieder; davon sollen mehr als die Hälfte nicht ordinierte Mitglieder sein. Jeder Kirchenkreis kann bis zu zwei Synodale für jeden Ausschuss der Synode benennen. Bei Kirchenkreisen mit mehr als zehn Synodalen wird nach § 11 Abs. 1 verfahren. Die Bildung des Rechnungsprüfungsausschusses richtet sich nach dem Kirchengesetz für die Rechnungsprüfung2# vom 20. November 2009 (GVBl. 27. Band, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung. Die Bildung des Wahlausschusses richtet sich nach dem Gesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse des Bischofs3# vom 28. März 1950 (GVBl. 13. Band, S. 147) in der jeweils geltenden Fassung.
( 4 ) Die Synode kann für besondere Angelegenheiten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen bilden, deren Tätigkeit endet, nachdem die Aufgabe erledigt worden ist. Für Arbeitsgruppen gelten die Vorschriften für Ausschüsse entsprechend. Der Geschäftsausschuss kann von den Vorschriften des Absatzes 3 abweichen.
( 5 ) Endet die Zugehörigkeit einer oder eines Synodalen zur Synode, so wird bis zur Ersatzwahl oder Ersatzberufung das Ersatzmitglied beratendes Mitglied in dem Ausschuss, dem die oder der Synodale angehörte.
( 6 ) Die Ausschüsse der Synode können Unterausschüsse bilden oder gemeinsame Arbeitsgruppen berufen. Für die Unterausschüsse und gemeinsame Arbeitsgruppen gelten die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme von § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 3 und § 17 entsprechend.
( 7 ) Soweit sich Ausschüsse mit Themen befassen wollen, die sich nicht aus Beschlüssen der Synode, der Kirchenordnung oder Regelungen der Geschäftsordnung der Synode ergeben, bedarf dies der Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses. Gleiches gilt für die Befassung mit Themen, die der Oberkirchenrat in einen Ausschuss einbringen möchte. Der Gemeinsame Kirchenausschuss kann Ausschüssen Themen zur Befassung zuweisen.
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§ 13

Jeder Ausschuss wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, sowie deren oder dessen Stellvertretung und benennt sie der Präsidentin oder dem Präsidenten und dem Oberkirchenrat. Die Präsidentin oder der Präsident der Synode hat den Vorsitz im Geschäftsausschuss.
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§ 14

Die Namen der Mitglieder der Ausschüsse sind dem Oberkirchenrat mitzuteilen.
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§ 15

( 1 ) Die oder der Vorsitzende legt Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzungen im Benehmen mit dem für den Ausschuss zuständigen Mitglied des Oberkirchenrates fest und leitet die Einladung der Präsidentin oder dem Präsidenten zu.
( 2 ) Der Ausschuss ernennt eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter, die oder der die Anträge aus dem Ausschuss in der Synode vorträgt und begründet. Soweit die Anträge von der Stellungnahme eines mitberatenden Ausschusses abweichen, hat die Berichterstatterin oder der Berichterstatter des federführenden Ausschusses auf die Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses hinzuweisen.
( 3 ) Minderheiten im federführenden Ausschuss haben das Recht, eigene Berichterstatterinnen oder Berichterstatter zu wählen.
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§ 16

( 1 ) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
( 2 ) Die Mitglieder des Oberkirchenrats sind berechtigt, an den Sitzungen der Synode und ihrer Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden. Die Mitglieder des Oberkirchenrates können im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden durch Mitarbeitende des Oberkirchenrates oder der Gemeinsamen Kirchenverwaltung zur Sitzung der Ausschüsse begleitet werden oder Mitarbeitende in ihrem Auftrag teilnehmen lassen.
( 3 ) Auf Verlangen der Synode oder ihrer Ausschüsse müssen die Mitglieder des Oberkirchenrats erscheinen und die erforderlichen Auskünfte erteilen.
( 4 ) Mitglieder der Synode können von den Ausschüssen zu ihren Sitzungen mit beratender Stimme hinzugezogen werden; sie sind berechtigt an den Sitzungen aller Ausschüsse als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.
( 5 ) Die Ausschüsse können zu ihren Tagesordnungspunkten fachkundige Personen zu ihren Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen. Gegebenenfalls entstehende Kosten sind vorher mit der Präsidentin oder dem Präsidenten abzustimmen.
( 6 ) Jede oder jeder Synodale hat das Recht, ihren oder seinen zuvor in der Synode eingebrachten Antrag im Ausschuss zu begründen; es ist ihr oder ihm mitzuteilen, wann der Antrag beraten wird.
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§ 17

( 1 ) Jeder Antrag eines Ausschusses, auch einer Minderheit desselben, ist schriftlich an die Synode zu bringen.
( 2 ) Der Ausschuss kann bestimmen, dass seine Berichte vervielfältigt und an die Synodalen verteilt werden. Auf Verlangen einer Minderheit ist auch deren Bericht zu vervielfältigen und zu verteilen.
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§ 18

( 1 ) Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Wenn die Beschlussfähigkeit des Ausschusses nicht angezweifelt ist, sind die vom Ausschuss gefassten Beschlüsse gültig.
( 2 ) In dringenden Fällen können Beschlüsse über die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsitzenden auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden. Verlangt mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses nach Einleitung des schriftlichen Verfahrens die mündliche Erörterung oder äußert sich die Mehrheit der Mitglieder im schriftlichen Verfahren nicht, hat die oder der Vorsitzende eine Sitzung des Ausschusses einzuberufen. Dem schriftlichen Verfahren ist die elektronische Kommunikation gleichgestellt.
( 3 ) In Fällen besonderer Dringlichkeit trifft die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit ihrer oder seiner Stellvertretung alle notwendigen, nicht aufschiebbaren Entscheidungen. Diese sind vorläufig, soweit sich aus der Natur der Sache nicht deren endgültiger Charakter ergibt.
( 4 ) Die nach Absatz 3 getroffenen vorläufigen Entscheidungen sind dem Ausschuss in seiner nächsten ordentlichen Sitzung, die auf die Entscheidung folgt, zur Bestätigung vorzulegen.
( 5 ) Die oder der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall bei Entscheidungen gemäß Absatz 2 durch ihre oder seine Stellvertretung vertreten. Für die Stellvertretung ist unter den Ausschussmitgliedern von diesen für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung nach Satz 1 eine weitere Stellvertretung zu bestimmen. Eine weitere Vertretung findet nicht statt.
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§ 19

Die Synode kann sich in besonderen Fällen als Ausschuss erklären. In diesem Fall sind die §§ 13, 16 und 18 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
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Abschnitt IV
Ordnungen der Verhandlungen

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A. Allgemeine Bestimmungen, Sitzungsprotokoll

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§ 20

Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Synode unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Die zur Verhandlung kommenden Vorlagen, Gesetzentwürfe und Anträge sind nach Möglichkeit mit der Einladung zu übersenden. Sie sollen spätestens 14 Tage vor Beginn der Tagung den Synodalen zugehen.
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§ 20 a

Tagungen der Synode finden in der Regel als Präsenzsitzungen statt. In begründeten Ausnahmefällen kann das Präsidium entscheiden, die Tagung ganz oder teilweise in digitalen Formaten, insbesondere unter der Verwendung von Bild- und Tonübertragung abzuhalten. Dabei ist die Öffentlichkeit zu wahren.
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§ 21

( 1 ) Die Verhandlungen der Synode sind öffentlich, wenn die Synode nicht anders beschließt.
( 2 ) Jede Sitzung wird mit Schriftlesung und Gebet eingeleitet und mit Gebet beendet.
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§ 22

( 1 ) Die Synode ist beschlussfähig; wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, sofern nicht für einzelne Beschlüsse andere Bestimmungen getroffen sind. Wenn die Beschlussfähigkeit der Synode nicht angezweifelt ist, sind die von ihr gefassten Beschlüsse gültig (Art. 86 KO).
( 2 ) Die Synode fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenenthaltungen nicht als Stimmen gelten, soweit nichts anderes durch Kirchengesetz bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist der zur Entscheidung gestellte Antrag abgelehnt (Art. 131 KO).
( 3 ) Gesetze werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Abänderungen der Art. 1–4, 79 Abs. 1 Ziff. 1 u. 2, 89, 100, 103, 107 und 115 der KO bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Synodalen (Art. 115 KO).
( 4 ) Der Oberkirchenrat kann bei beschlossenen Gesetzen vor Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt (Art. 116 KO) die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechnungsfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten vornehmen. Bei bereits veröffentlichen Gesetzen kann der Oberkirchenrat die Veröffentlichung der Berichtigung veranlassen.
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§ 23

( 1 ) Über die Verhandlungen der Synode ist eine Niederschrift anzufertigen.
( 2 ) Die Niederschrift muss die Namen aller anwesenden und abwesenden Synodalen, alle zur Abstimmung gestellten Anträge, alle Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Abweichend von Satz 1 kann statt der Angabe aller anwesenden und abwesenden Synodalen in der Niederschrift eine Anwesenheitsliste als Anlage zur Niederschrift genommen werden.
( 3 ) Die Niederschrift ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Schriftführerinnen und Schriftführern zu unterschreiben.
( 4 ) Alle schriftlichen Mitteilungen des Oberkirchenrates sind dem Protokoll als Anlagen beizufügen, wenn nicht von der Synode im einzelnen Fall anders beschlossen wird oder Mitteilungen des Oberkirchenrates als vertraulich bezeichnet sind.
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§ 24

( 1 ) Die Niederschrift wird an alle Synodale sowie die Mitglieder des Oberkirchenrates nach der Tagung der Synode unverzüglich versandt.
( 2 ) Anträge auf Änderung der Niederschrift sollen spätestens bis vier Wochen nach Zusendung schriftlich gestellt werden. Ein verspäteter Zugang ist durch die Antragstellerin oder den Antragsteller darzulegen und zu begründen.
( 3 ) Über die Anträge auf Änderung der Niederschrift sowie die Zulassung verspäteter Anträge entscheidet das Präsidium.
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§ 25

Die Präsidentin oder der Präsident der Synode benennt die Eingaben und Anträge. Diese sind wörtlich zu verlesen, wenn die Synode das verlangt.
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§ 26

Die Punkte der Tagesordnung werden in der festgesetzten Reihenfolge verhandelt, wenn die Synode nicht anders beschließt.
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§ 27

Die Synode kann beschließen, Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, zu behandeln oder Punkte von der Tagesordnung abzusetzen. Vorlagen des Oberkirchenrats können nur mit seiner Zustimmung abgesetzt werden.
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§ 28

Am Ende der Sitzung schlägt die Präsidentin oder der Präsident Zeit, Ort und Tagesordnung der nächsten Sitzung vor. Ist dies nicht möglich, so teilt sie oder er Zeit und Tagesordnung den Synodalen und dem Oberkirchenrat rechtzeitig mit.
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B. Verfahren in der Sitzung

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§ 29

Die zur Verhandlung kommenden Ausschussanträge sollen, sofern die Synode nicht eine Ausnahme beschlossen hat, mindestens 24 Stunden vorher sämtlichen Synodalen zusammen mit den Stellungnahmen von mitberatenden Ausschüssen, denen der federführende Ausschuss nicht folgt, zugestellt sein.
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§ 30

Synodale, welche zur Geschäftsordnung sprechen oder ein tatsächliches Missverständnis berichtigen wollen, erhalten außer der Reihenfolge sofort das Wort. Mitglieder des Oberkirchenrats erhalten außer der Reihe das Wort.
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§ 31

Will die Präsidentin oder der Präsident sich an der Beratung beteiligen, so gibt sie beziehungsweise er den Vorsitz solange ab, bis die Verhandlung des betreffenden Gegenstandes erledigt ist.
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§ 32

Jede und jeder Synodale darf in derselben Angelegenheit nicht mehr als zweimal und nicht länger als jedesmal eine Viertelstunde reden, es sei denn, dass mehrfache Erwiderungen des Oberkirchenrats eine mehrfache Antwort erfordern oder die Synode auf Anfrage der Präsidentin oder des Präsidenten eine Ausnahme gestattet.
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§ 33

( 1 ) Jede und jeder Synodale hat das Recht, selbstständige Anträge an die Synode zu stellen.
( 2 ) Ein selbstständiger Antrag ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller der Präsidentin oder Präsidenten schriftlich, von vier anderen Synodalen durch ihre Namensunterschrift unterstützt, zu übergeben.
( 3 ) Nach Verlesung des Antrages durch die Präsidentin oder den Präsidenten ist die Antragstellerin oder der Antragsteller berechtigt, ihren oder seinen Antrag zu begründen. Danach beschließt die Synode, ob der Antrag in Betracht gezogen werden soll oder nicht.
( 4 ) Wenn die Synode den Antrag in Betracht gezogen hat, haben die Vorsitzenden der Ständigen Ausschüsse das Recht, zur Frage, ob der Antrag in einen Ausschuss verwiesen werden soll, Stellung zu nehmen. Anschließend beschließt die Synode, ob der Antrag einem Ausschuss überwiesen oder ohne solche Begutachtung verhandelt werden soll.
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§ 34

( 1 ) Über einen Antrag auf Vertagung der Beratung oder der Abstimmung oder auf Schluss der Beratung ist ohne vorherige Erörterung abzustimmen. Einem Antrag des Oberkirchenrats auf Vertagung der Beratung ist zu entsprechen.
( 2 ) Bei Vertagung der Beratung oder der Abstimmung wird die Beratung beziehungsweise Abstimmung in der nächsten Sitzung fortgesetzt, falls nicht die Synode eine Ausnahme beschließt. Die Synode kann insbesondere beschließen, dass der vertagte Gegenstand zur Vorbereitung der Beratung einem oder mehreren Ausschüssen oder dem Gemeinsamen Kirchenausschuss überwiesen wird. § 49 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
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§ 35

( 1 ) Die Präsidentin oder der Präsident schließt die Beratung, wenn sie oder er die Beschlussfassung für genügend vorbereitet hält, wenn sich niemand mehr zu Wort meldet oder wenn die Synode nach vorheriger Verlesung der Redeliste den Schluss der Beratung beschlossen hat.
( 2 ) Die Beratung darf erst geschlossen werden, wenn diejenigen, die sich zu Wort gemeldet haben, gehört worden sind.
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§ 36

( 1 ) Nach dem Schluss der Beratung ist der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter das Wort zu erteilen. Hat eine Minderheit des federführenden Ausschusses ebenfalls eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter benannt, ist zunächst dieser oder diesem das Wort zu erteilen und anschließend der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter der Mehrheit. Das Schlusswort steht auch der oder dem Synodalen zu, welche oder welcher einen selbstständigen Antrag gestellt hat, sofern nicht der Antrag einem Ausschuss überwiesen war.
( 2 ) Wenn ein Mitglied des Oberkirchenrats nach dem letzten Wort der Berichterstatterin oder des Berichterstatters oder der Antragstellerin oder des Antragstellers noch das Wort begehrt, so ist die Beratung von der Präsidentin oder dem Präsidenten wieder zu eröffnen.
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C. Abstimmung

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§ 37

( 1 ) Unmittelbar vor der Abstimmung hat die Präsidentin oder der Präsident die Frage, über welche abgestimmt werden soll, wörtlich zu verkünden und, wenn mehrere Fragen zur Abstimmung vorliegen, ihre Reihenfolge anzugeben.
( 2 ) Die Fragen sind so zu stellen, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden können.
( 3 ) Die Präsidentin oder der Präsident hat darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Bewilligung von Ausgaben für Bezüge der Pfarrerinnen und Pfarrer oder ihrer Hinterbliebenen die der Synode angehörenden Pfarrerinnen und Pfarrer nur beratende Stimme haben (Art. 133 Abs. 2 KO).
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§ 38

Die Präsidentin oder der Präsident schlägt vor, in welcher Reihenfolge über die vorliegenden Gegenstände abgestimmt werden soll. Über Abänderungsanträge wird zuerst abgestimmt. Wenn zur gleichen Sache mehrere Anträge vorliegen, so wird zuerst über denjenigen Antrag abgestimmt, der sich am weitesten von der Vorlage entfernt.
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§ 39

Werden gegen die von der Präsidentin oder dem Präsidenten angegebene Fassung oder Reihenfolge der zur Abstimmung stehenden Fragen Einwendungen erhoben, die sich durch eine Erklärung der Präsidentin oder des Präsidenten nicht erledigen, so hat die Synode zu entscheiden.
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§ 40

Jeder Antrag kommt als Ganzes zur Abstimmung. Er darf nur geteilt werden, wenn keine Synodale oder kein Synodaler widerspricht.
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§ 41

( 1 ) Die Synode kann namentliche Abstimmung beschließen, wenn diese spätestens gleich nach Verkündigung der Abstimmungsfrage beantragt wird. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch mündliche Erklärung mit „ja“ oder „nein“.
( 2 ) Auf Antrag einer oder eines Synodalen ist das Abstimmungsverfahren schriftlich und geheim durchzuführen.
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§ 42

Nach Beendigung der Abstimmung verkündet die Präsidentin oder der Präsident das Ergebnis.
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§ 43

Ein Gegenstand, über den die Synode einen Beschluss gefasst hat, kann auf derselben Tagung der Synode nur dann nochmals verhandelt werden, wenn der Oberkirchenrat oder eine Zweidrittelmehrheit der Synode eine nochmalige Prüfung empfiehlt.
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D. Besondere Gegenstände der Verhandlung

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1. Vorlagen des Oberkirchenrats

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§ 44

( 1 ) Alljährlich erstattet der Bischof zur Herbsttagung der Synode einen Bericht. Über diesen berät die Synode in derselben Tagung.
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§ 44 a

( 1 ) Die Vorlagen und sonstigen Mitteilungen des Oberkirchenrats, die in der Synode verhandelt werden sollen, sind sofort nach ihrer Einbringung sämtlichen Synodalen zuzustellen und in der Regel einem Ausschuss zu überweisen.
( 2 ) Anträge des Oberkirchenrats können nicht durch Übergang zur Tagesordnung erledigt werden.
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§ 45

Zur Beratung des Berichtes des Oberkirchenrats (Art. 88 KO) sollen nach Vorschlag des Geschäftsausschusses synodale Gruppen gebildet werden.
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2. Gesetzentwürfe

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§ 46

( 1 ) Bei allen Gesetzentwürfen findet eine 2. Lesung statt, die frühestens 24 Stunden nach der 1. Lesung erfolgt, falls nicht die Synode anders beschließt.
( 2 ) Ist ein Gesetzentwurf von der gesamten Synode als Ausschuss vorberaten, so kann die Präsidentin oder der Präsident von einer 2. Lesung absehen, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Synodalen diese ausdrücklich verlangt.
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§ 47

( 1 ) Bei Gesetzentwürfen findet, wenn ein Antrag auf Annahme oder Ablehnung des Entwurfs im ganzen vorliegt, nach Erstattung des Ausschussberichts zuerst eine allgemeine Verhandlung über die Frage statt, ob auf die Beratung der einzelnen Bestimmungen eingegangen werden soll.
( 2 ) Mit der Annahme oder Ablehnung des Entwurfs im Ganzen oder der Beschlussfassung über die einzelnen Bestimmungen ist die erste Lesung beendet.
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3. Förmliche Anfragen

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§ 48

( 1 ) Förmliche Anfragen an den Oberkirchenrat können von mindestens fünf Synodalen gestellt werden. Sie sind schriftlich der Präsidentin oder dem Präsidenten zu übergeben, die oder der sie dem Oberkirchenrat abschriftlich mitteilt.
( 2 ) Die Präsidentin oder der Präsident zeigt den Gegenstand der förmlichen Anfrage in der Synode an und setzt ihn im Benehmen mit dem Oberkirchenrat auf die Tagesordnung.
( 3 ) Die Anfrage ist mit der Beantwortung erledigt. Jede und jeder Synodale hat das Recht, den Gegenstand durch Antrag weiterzuverfolgen.
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4. Eingaben

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§ 49

( 1 ) Jedes Glied der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg hat das Recht, Eingaben an die Synode zu richten (Art. 14 Abs. 2 KO). Dies gilt auch für Eingaben, die ein Glied der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg namens einer Personenmehrheit an die Synode richtet.
( 2 ) Eingaben, die bis zur Tagung der Synode schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingegangen sind, werden auf Vorschlag des Präsidiums ohne vorherige inhaltliche Erörterung von der Synode einem oder mehreren Ausschüssen zur Beratung oder dem Gemeinsamen Kirchenausschuss zur Erledigung überwiesen. Solange die Synode nicht tagt, nimmt der Gemeinsame Kirchenausschuss die Überweisungen vor, soweit die Eingabe dies nicht ausschließt. Wird eine Eingabe an mehrere Ausschüsse zur Beratung überwiesen, ist gleichzeitig der federführende Ausschuss zu bestimmen. Der Gemeinsame Kirchenausschuss kann die ihm überwiesenen Eingaben zur Bearbeitung an den Oberkirchenrat oder Arbeitsgruppen im Sinne des § 12 Abs. 4 abgeben.
( 3 ) Eingaben zu Fragen, die bereits Beratungsgegenstand von Ausschüssen oder kirchenleitenden Organen sind, können auf Vorschlag des Präsidiums von der Präsidentin oder dem Präsidenten unmittelbar dem jeweiligen Ausschuss oder kirchenleitenden Organ überwiesen werden.
( 4 ) Eingaben werden nur insoweit Gegenstand der Beratung in der Synode, als der federführende Ausschuss sie der Synode zur Beratung vorlegt. Betrachtet der federführende Ausschuss eine Beratung der Eingabe in der Synode nicht für erforderlich, hat er die Eingabe mit seinem Beratungsergebnis dem Gemeinsamen Kirchenausschuss vorzulegen. Dieser entscheidet über die Erledigung. Mit Eingaben, die dem Oberkirchenrat oder einer Arbeitsgruppe nach Absatz 2 zur Bearbeitung oder einem kirchenleitenden Organ nach Absatz 3 überwiesen wurden, ist entsprechend zu verfahren.
( 5 ) Die Präsidentin oder der Präsident berichtet der Synode von Eingaben, die seit der letzten Tagung gemäß Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 überwiesen worden sind. Der Synode ist Gelegenheit zu geben, die Überweisung nach Abs. 2 Satz 2 zu ändern oder eine ergänzende Überweisung vorzunehmen.
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§ 50

Von jedem Beschluss über eine Eingabe ist die Einsenderin oder der Einsender durch die Präsidentin oder den Präsidenten zu benachrichtigen.
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5. Wahlen

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§ 51

Wahlen in der Synode können nur vorgenommen werden, wenn sie auf der Tagesordnung stehen und wenn dieser Punkt der Tagesordnung den Synodalen mindestens 24 Stunden vorher mitgeteilt worden ist.
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§ 52

( 1 ) Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt.
( 2 ) Die Synode kann, abgesehen von der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Bischöfin oder des Bischofs und der anderen Mitglieder des Oberkirchenrats, die Wahl durch Zuruf beschließen, falls kein Widerspruch erfolgt.
( 3 ) Die Wahl der Bischöfin oder des Bischofs erfolgt nach dem Gesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse des Bischofs4# vom 28. März 1950 (GVBl. 13. Band, S. 147) in der jeweils geltenden Fassung.
( 4 ) Die Wahl der anderen Mitglieder des Oberkirchenrats erfolgt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit aller Synodalen. Sofern im ersten Wahlgang die Mehrheit aller Synodalen nicht erreicht wird, genügt im 2. Wahlgang die Mehrheit der Anwesenden, wenn die Synode beschlussfähig ist.
( 5 ) Wenn die Präsidentin oder der Präsident feststellt, dass kein Mitglied der Synode seine Stimme mehr abgeben will, so schließt sie oder er die Abstimmung. Darauf beginnt die Auszählung der Stimmen.
( 6 ) Erhält bei einer Einzelwahl auch in zweiter Abstimmung niemand die Mehrheit, so ist im dritten Wahlgang zwischen den beiden Bewerberinnen und Bewerbern zu entscheiden, die zuletzt die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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Abschnitt V
Ordnungsbestimmungen

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§ 53

( 1 ) Die Präsidentin oder der Präsident wahrt die Würde der Synode, leitet ihre Arbeit und wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung.
( 2 ) Anonyme Schreiben irgendwelcher Art an die Synode dürfen nicht verlesen oder sonst behandelt werden.
( 3 ) Sind Störungen durch Zuspruch oder Hinweis auf Einhaltung der Geschäftsordnung nicht zu beseitigen, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung auf eine bestimmte Zeit aussetzen oder schließen.
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Abschnitt VI
Abwesenheit, Urlaub, Tagegelder und Reisekosten der Synodalen

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§ 54

Bleibt ein Mitglied der Synode unentschuldigt den Sitzungen der Synode fern, so hat die Präsidentin oder der Präsident es zur Teilnahme an den Arbeiten der Synode aufzufordern. Folgt es dieser Aufforderung, ohne sich ausreichend zu entschuldigen, nicht, so unterrichtet die Präsidentin oder der Präsident den Oberkirchenrat zur Klärung der Verzichtsfrage (Art. 80 KO).
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§ 55

Ist ein Mitglied der Synode verhindert, an den Sitzungen der Synode oder eines Ausschusses teilzunehmen, so zeigt es dies der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses unter Anführung des Grundes rechtzeitig an.
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§ 56

Tagegelder, Reisekosten und Ersatz für etwaigen Verdienstausfall der Synodalen werden vom Präsidium im Einverständnis mit dem Oberkirchenrat festgesetzt.
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Abschnitt VII
Geschäftsverhältnis der Synode zum Oberkirchenrat

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§ 57

( 1 ) Die Schreiben des Oberkirchenrats an die Synode werden an die Präsidentin oder den Präsidenten gerichtet.
( 2 ) Die Schreiben der Synode an den Oberkirchenrat werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einer Schriftführerin oder einem Schriftführer unterzeichnet.
( 3 ) Mitteilungen der Synode an staatliche oder kirchliche Behörden gehen über den Oberkirchenrat.
( 4 ) Alle Schriftstücke, welche den Synodalen zugehen oder unter ihnen verteilt werden, sind gleichzeitig dem Oberkirchenrat zuzustellen.
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Abschnitt VIII
Auslegung und Änderung der Geschäftsordnung

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§ 58

( 1 ) Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet die Synode.
( 2 ) Änderungen der Geschäftsordnung können nur aufgrund vorausgegangener Beratung im Geschäftsausschuss unter Beteiligung des Rechts- und Verfassungsausschusses durch die Synode mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Synodalen beschlossen werden.
( 3 ) Eine Abweichung von den Bestimmungen der Geschäftsordnung im Einzelfall ist zulässig, wenn auf die Abweichung hingewiesen ist und kein Mitglied der Synode widerspricht.

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1 ↑ Ord.-Nr. 1.420
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2 ↑ Ord.-Nr. 6.030
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3 ↑ Ord.-Nr. 1.420
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4 ↑ Ord.-Nr. 1.420